Öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der 22. Teiländerung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Überlingen-Owingen-Sipplingen „Feriendorf Owingen“ im Bereich Sägenacker und Mühlepriel in Owingen
icon.crdate18.09.2023
Gemeinsamer Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Überlingen-Owingen-Sipplingen
Das Regierungspräsidium Tübingen hat die vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Überlingen-Owingen-Sipplingen in öffentlicher Sitzung am 13.07.2023 beschlossene 22. Teiländerung des Flächennutzungsplans „Feriendorf Owingen“ im Bereich Sägenacker und Mühlepriel in Owingen mit Verfügung vom 07.09.2023 nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die 22. Teiländerung betrifft nachfolgende Bereiche auf dem Gebiet der Gemeinde Owingen
- Ausweisung einer Sonderbaufläche „Feriendorf“
- Ausweisung einer Sonderbaufläche „Feriendorf Parken“.
Für den räumlichen Geltungsbereich der 22. Flächennutzungsplan-Teiländerung ist der zeichnerische Teil in der Fassung vom 28.09.2022 maßgebend.
Die 22. Teiländerung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Flächennutzungsplan-Teiländerung wird zusammen mit ihrer Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Überlingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:
Stadt Überlingen
Abteilung Stadtplanung und Klimaschutz
Bahnhofstraße 4
88662 Überlingen
Jedermann kann die Flächennutzungsplan-Teiländerung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Weiterhin kann die Flächennutzungsplan-Teiländerung mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung im Internet auf der Homepage der Stadt Überlingen (www.ueberlingen.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist die Teiländerung des Flächennutzungsplans unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Überlingen, 15.09.2023
gez.
Jan Zeitler
Vorsitzender des Gemeinsamen
Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft
Überlingen-Owingen-Sipplingen