Aktuelles: Gemeinde Owingen

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KINDERTAGESEINRICHTUNGEN BIS ENDE JANUAR 2021 GESCHLOSSEN

icon.crdate14.01.2021

Notbetreuung wird weiterhin angeboten

Liebe Eltern, sehr geehrte Damen und Herren,

gerne nehme ich Bezug auf mein Schreiben vom 7. Januar 2021, in welchem ich bereits die Annahme geäußert hatte, dass die Schließung der Kindertagesstätten aufgrund der Entwicklung der Corona-Pandemie über den 17. Januar 2021 hinausgehen wird. Leider hat sich meine Befürchtung heute bestätigt.

Denn im Rahmen der Pressekonferenz von heute Vormittag haben Frau Kultusministerin Eisenmann und Herr Ministerpräsident Kretschmann mitgeteilt, dass zunächst keine weiteren Öffnungen im Bereich von Schulen und Kindertagesstätten erfolgen werden. Die bisherigen Regelungsinhalte bleiben somit zunächst unverändert. Herr Ministerpräsident Kretschmann wird sich auf Bundesebene außerdem dafür einsetzten, dass die Beratungen der Ministerpräsidenten bereits auf kommende Woche vorgezogen werden. Auch wenn sich bereits abzeichnet, dass die Maßnahmen des Lockdowns fortgeführt und in bestimmten Bereichen gegebenenfalls noch verschärft werden müssen, teilt das Land Baden-Württemberg mit, dass zum jetzigen Stand die Kindertagesstätten und die Grundschulen ab Anfang Februar wieder geöffnet werden sollen. Inwiefern diese Ankündigung tatsächlich umgesetzt werden kann, bleibt abzuwarten.

Um der weiter zunehmenden Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, hat dies für die Gemeinde Owingen letztlich folgende Konsequenzen:

  1. Die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Owingen bleiben vorerst bis einschließlich 29. Januar 2021 grundsätzlich geschlossen.
     
  2. Für die Kinder der Owinger Kindertagesstätten wird für den Zeitraum der Schließung an den regulären Öffnungstagen weiterhin eine Notbetreuung eingerichtet.

Diese Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die „Notbetreuung“ ausschließlich dann in Anspruch genommen wird, wenn dies zwingend erforderlich ist, d. h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann.

Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung für Ihr Kind ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigtentatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu versichern, dass

  • die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlichsind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und
     
  • sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindertsind.

Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder im Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.

Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium / Schule an.

Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.

Die konkrete rechtliche Umsetzung durch das Land Baden-Württemberg in Form einer geänderten Corona-Verordnung steht momentan noch aus und wird vermutlich erst am kommenden Wochenende verkündet. Schon deshalb versuchen wir frühzeitig, Ihnen eine möglichst konkrete Planungssicherheit für die nächsten beiden Wochen zu ermöglichen.

Anbei finden Sie einen Vordruck, mit dem Sie den Notbetreuungsplatz für Ihr Kind in der Zeit vom 18. bis zum 29. Januar 2021 beantragen können. Falls Sie dies bereits mit dem zuletzt versandten Vordruck gemacht haben, erübrigt sich eine weitere Beantragung (etwaige Änderungen sind selbstverständlich mitzuteilen). Bei Bedarf behalten wir uns weiterhin vor, eine Bescheinigung des Arbeitgebers o. Ä. im Hinblick auf die Unabkömmlichkeit nachzufordern.

Bitte beachten Sie, dass auch für die Teilnahme an der Notbetreuung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen gilt, die

  • in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen oder
     
  • sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
     
  • typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht jedoch nicht mehr, wenn eine Pflicht zur Absonderung, z.B. durch die Möglichkeit der „Freitestung“, endete. Es wird gebeten dies zu beachten.

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Leiterinnen unserer Kindertageseinrichtungen gerne zur Verfügung.

Ich bedanke mich weiterhin für Ihr Verständnis und verbleibe bis demnächst

mit herzlichem Gruß

Ihr

Henrik Wengert
Bürgermeister

Antrag auf Notbetreuung, Stand: 14. Januar 2021 (PDF-Dokument, 65,02 KB, 14.01.2021)