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KINDERTAGESEINRICHTUNGEN UND GRUNDSCHULEN BLEIBEN NUN DOCH GESCHLOSSEN

icon.crdate29.01.2021

Virusmutation in Kindertagesstätte zwingt Landesregierung zum Handeln

Liebe Eltern, sehr geehrte Damen und Herren,

am 23. Januar 2021 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg die 5. Änderung der aktuellen Corona-Verordnung beschlossen, welche insbesondere eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021 zum Inhalt hat. Damit einher geht auch eine grundsätzliche Schließung der Kindertagesstätten, welche jedoch in Baden-Württemberg zunächst bis zum 31. Januar 2021 befristet ist.

Herr Ministerpräsident Winfried Kretschmann hatte bereits im Rahmen einer Pressekonferenz am 19. Januar 2021 angekündigt, dass eine vorsichtige Öffnung von Kindertagesstätten ab dem 01. Februar 2021 für Baden-Württemberg angestrebt wird, wenn die Entwicklung der Infektionszahlen dies zulässt. Schon deshalb haben wir gestern Mittag, wie Sie sicherlich auch, den Inhalt der angekündigten Pressekonferenz mit Spannung erwartet. Letztlich wurde dieses Pressegespräch kurzfristig abgesagt, weil neue Fälle von Virusmutationen bekannt geworden sind, unter anderem bei zwei Kindern in einer Kindertagesstätte in Freiburg. Insofern wurde die Entscheidung über eine frühzeitige Öffnung der Kindertagesstätten zunächst vertagt.

Heute Abend ist Herr Kretschmann erneut vor die Presse getreten und hat verkündet, dass die Kindertagesstätten aufgrund der aktuellen Ereignisse um die Virusmutationen nun sogar grundsätzlich noch

bis zum 21. Februar 2021

geschlossen bleiben sollen.

Vorbehaltlich einer in den nächsten drei Tage zu erwartenden Anpassung der Corona-Verordnung ist nunmehr also weiterhin davon auszugehen, dass

  1. die Kindertagesstätten grundsätzlich bis zum 21. Februar 2021 geschlossen bleiben und
     
  2. für den Zeitraum der Schließung an den regulären Öffnungstagen weiterhin nur ein Anspruch auf Notbetreuung besteht.

Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung für Ihr Kind ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigte tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu versichern, dass

  • die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und
     
  • sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindertsind.

Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder im Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.

Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium / Schule an.

Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z. B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.

Hier finden Sie das Formular (PDF-Dokument, 78,29 KB, 29.01.2021), mit dem Sie den Notbetreuungsplatz für Ihr Kind in der Zeit vom 01. bis zum 19. Februar 2021 beantragen können. Bei Bedarf behalten wir uns weiterhin vor, eine Bescheinigung des Arbeitgebers o. Ä. im Hinblick auf die Unabkömmlichkeit nachzufordern.

Bitte beachten Sie, dass auch für die Teilnahme an der Notbetreuung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen gilt, die

  • in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen oder
     
  • sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
     
  • typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht jedoch nicht mehr, wenn eine Pflicht zur Absonderung nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung nicht oder nicht mehr besteht. Es wird gebeten dies zu beachten.

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Leiterinnen unserer Kindertageseinrichtungen gerne zur Verfügung.

Ich bedanke mich auch weiterhin für Ihr Verständnis und verbleibe bis demnächst

mit herzlichem Gruß

Ihr

Henrik Wengert