LAND ERLÄSST DIE 6. ÄNDERUNG DER CORONA-VERORDNUNG
icon.crdate30.01.2021
Überschaubare zusätzliche Regelungsinhalte gelten ab dem 01. Februar 2021
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die aktuellste Corona-Verordnung am 30. Januar 2021 zum sechsten Mal geändert. Diese Verordnung beinhaltet weitestgehend redaktionelle Anpassungen und überschaubare neue Regelungen. Die neue Verordnung gilt ab dem 01. Februar 2021 und ist zunächst bis zum 14. Februar 2021 befristet. Die Regelungen der §§ 1 b bis 1 i der Corona-Verordnung gehen den übrigen Regelungsinhalten der Corona-Verordnung und den speziellen Verordnungen vor, soweit sie davon abweichende Regelungen enthalten.
Im Wesentlichen wurden neben den bereits bestehenden Maßnahmen folgende weitergehende Regelungsinhalte beschlossen:
Aktuelle Regelungen
Die bislang geltenden Beschränkungen bleiben weiterhin bis zum 14. Februar 2021 bestehen.
Schulen und Kindertagesstätten
Die derzeit gültige Regelung der Corona-Verordnung in § 1 f wird bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Damit wird die Geltungsdauer der Schließungen im Bereich der Schulen und Kindertagesstätten zunächst den übrigen Vorschriften der Corona-Verordnung angeglichen. Diese überrascht indes ein wenig, zumal Herr Ministerpräsident Kretschmann in seiner Presseerklärung am 28. Januar 2021 bereits von einer Schließung dieser pädagogischen Einrichtungen bis zum 21. Februar 2021 gesprochen hat.
Erweiterung der qualifizierten Maskenpflicht auf Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete
Der§ 1 i Satz 2 der Corona Verordnung ordnete bisher eine qualifizierte Maskenpflicht nur für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung an, nicht aber für Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete. Diese qualifizierte Maskenpflicht wird nun auf Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete ausgeweitet.
Betriebsuntersagungen
Wettannahmestellen sind wieder zugelassen, sofern sie kontaktarm und innerhalb eines bestimmten Zeitfensters betrieben werden.
Zutritt zu Krankenhäusern
Vor dem Zutritt zu Krankenhäusern wird vorsorglich von Besuchern das Vorliegen sowohl eines negativen Antigentests als auch das Tragen eines qualifizierten Atemschutzes während des Aufenthalts verlangt. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten.
Die FAQ sowie weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.
Nachfolgend können Sie außerdem die entsprechenden rechtlichen Grundlagen herunterladen:
6. Änderung der Corona-Verordnung (PDF-Dokument, 115,08 KB, 30.01.2021)