Der Landtag von Baden-Württemberg hat eine Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) beschlossen, das am 01.01.2026 in Kraft getreten ist.
Mit dem neuen LGastG entfallen die bisherigen Genehmigungspflichten. Folglich wird für die Bewirtung keine Gaststättenerlaubnis oder Gestattung mehr benötigt.
Das bisherige Genehmigungsverfahren für Gestattungen wird künftig durch ein Anzeigeverfahren ersetzt.
Die Ausübung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (z.B. Fasnetsveranstaltung, Konzert, Theater, Sommerfest) ist grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der Gemeinde anzuzeigen.
Bitte nutzen Sie für die Anzeige das Formular, das wir auf unserer Homepage unter https://www.owingen.de/rathaus-service/buergerservice/formulare bereitgestellt haben.
Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn sie alkoholische Getränke anbieten (§ 1 Abs. 3 LGastG).
Die Gemeinde ist nach § 4 Abs. 2 LGastG dazu verpflichtet, die Anzeige des vorübergehenden Gastgewerbes unverzüglich an die Gaststättenbehörde, die untere Baurechtsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die zuständige Finanzbehörde zu übermitteln.
Die Gaststättenbehörde kann gegenüber den gastgewerbetreibenden Personen jederzeit Anordnungen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erlassen.
Ihre Gemeindeverwaltung
