LANDRATSAMT ERLÄSST AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR DEN BODENSEEKREIS
icon.crdate12.02.2021
Allgemeinverfügung für den Bodenseekreis gilt vorerst bis einschließlich 17. Februar 2021
Wie schon zu erwarten, hat das Landratsamt Bodenseekreis am 11. Februar 2021 eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung von Ausgangsbeschränkungen für den Bodenseekreis erlassen. Diese Verfügung gilt ab dem 12. Februar 2021 und ist vorerst bis einschließlich 17. Februar 2021 befristet. Für den Bodenseekreis gilt das Folgende:
1. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags grundsätzlich untersagt.
2. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
a) Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b) Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4 CoronaVO,
c) Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,
d) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO,
e) Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
f) Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
g) Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
h) Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
i) Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
j) unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
k) Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Abs. 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
l) sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
3. Diese Allgemeinverfügung wird unabhängig von der Befristung aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Bodenseekreis an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Für die Feststellung des Überschreitens/Unterschreitens der Inzidenz von 50/100.000 Einwohnern wird der Lagebericht des Landesgesundheitsamtes zugrunde gelegt.
Den konkreten Wortlaut dieser Allgemeinverfügung können Sie hier (PDF-Dokument, 138,88 KB, 12.02.2021) einsehen.