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BITE GmbH
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AB 22. FEBRUAR 2021 REGELBETRIEB UNTER PANDEMIEBEDINGUNGEN

icon.crdate18.02.2021

Owinger Kindertageseinrichtungen öffnen mit kleinen Einschränkungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Eltern,

am 13. Februar 2021 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg die 8. Änderung der Corona-Verordnung erlassen, welche seit dem 15. Februar 2021 gültig ist. Aufgrund dieser Anpassung der Corona-Verordnung, werden wir in den Owinger Kindertagesstätten

ab dem 22. Februar 2021

wieder zu einem Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurückkehren.

Das bedeutet, dass zwar alle Kinder wieder teilnehmen dürfen, wir aber weiterhin besondere Rahmenbedingungen für den Betrieb unserer Kindertageseinrichtungen einhalten müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der mutierten Virusvarianten, welche mittlerweile auch im Bodenseekreis angekommen sind. Zum Schutz der Kinder, unseres pädagogischen und hauswirtschaftlichen Personals und zur dauerhaften Aufrechterhaltung des Betriebes, erfolgt die Betreuung grundsätzlich in konstant zusammengesetzten Gruppen.

Darüber hinaus müssen Sie, je nach dem um welche Einrichtung es sich handelt, mit gewissen pandemiebedingten Einschränkungen rechnen (z. B. geringfügige Anpassung von Öffnungszeiten, Regelungen für das Bringen und Abholen der Kinder, Busabholdienst, etc.).

Alle weiteren einrichtungsspezifischen Informationen erhalten Sie direkt von den Leiterinnen unserer kommunalen Kindertagesstätten. Die bisher gültige Notbetreuung wird im Übrigen lediglich noch im Hort und im Bereich der Verlässlichen Grundschule angeboten. Außerdem sorgt die Auentalschule Owingen für die Notbetreuung derjenigen Schülerinnen und Schüler, welche nicht im Präsenzunterricht beschult werden.

Schließlich weise ich darauf hin, dass vom Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen und der Notbetreuung Kinder ausgeschlossen sind,

  1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen,
     
  2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
     
  3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 Corona-Verordnung besteht in den Fällen von Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

Mit diesen, aus meiner Sicht positiven und zuversichtlichen Informationen, schließe ich für heute. Unsere Leiterinnen, Frau Sabine Lindenau, Frau Angela Gorber und Frau Sabine Happe, stehen für Ihre konkreten Rückfragen gerne zur Verfügung.

In der Hoffnung, dass die Infektionszahlen in Baden-Württemberg stabil niedrig bleiben bzw. weiterhin sinken und wir zumindest diesen Regelbetrieb etwas längerfristig beibehalten können verbleibe ich

mit herzlichem Gruß

Ihr

Henrik Wengert