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BITE GmbH
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NEUE REGELUNGEN AB DEM 01. MÄRZ 2021

icon.crdate27.02.2021

9. Änderung der Corona-Verordnung erlassen

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die aktuellste Corona-Verordnung am 26. Februar 2021 zum neunten Mal geändert. Diese Verordnung beinhaltet weitere kleine Erleichterungen. Die neue Verordnung gilt ab dem 01. März 2021 und ist zunächst bis zum 07. März 2021 befristet. Die Regelungen der §§ 1 b bis 1 i der Corona-Verordnung gehen den übrigen Regelungsinhalten der Corona-Verordnung und den speziellen Verordnungen vor, soweit sie davon abweichende Regelungen enthalten.

 

Im Wesentlichen wurden neben den bereits bestehenden Maßnahmen folgende weitergehenden Regelungsinhalte beschlossen:

1.
Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kunden innerhalb eines Zeitfensters. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind deshalb nicht zulässig. Kunden und Angestellte müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.

2.
Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt. Beim praktischen Fahrunterricht und der praktischen Fahrprüfung müssen alle Fahrzeuginsassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch bei theoretischen Prüfungen.

3.
Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten ist wieder möglich. Andere Warenbereiche sind abzutrennen. Mischsortimente dürfen nur  angeboten werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Es gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel. Konkret bedeutet das:

  • Angestellte und Kunden müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Dies gilt auch in den Außenbereichen, etwa auf Parkplätzen und Zuwegen.
     
  • In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² darf sich maximal eine Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf eine Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche. So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kunden: für die ersten 800 m² 80 Kunden und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kunden.

4.
Die Befreiung von der Maskenpflicht bei Gremiensitzungen und anderen Veranstaltungen gemäß § 10 Abs. 4 gilt nicht für Besucher.
 

Die FAQ sowie weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Landesregierung Baden-Württemberg.

Nachfolgend können Sie außerdem die entsprechenden rechtlichen Grundlagen herunterladen:

Konsolidierte Ausgabe der Corona-Verordnung in der ab 01. März 2021 gültigen Fassung (PDF-Dokument, 549,12 KB, 27.02.2021)

9. Änderung der Corona-Verordnung (PDF-Dokument, 115,08 KB, 27.02.2021)