LAND ERLÄSST DIE SECHSTE CORONA-VERORDNUNG
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 07. März 2021 die 6. Corona-Verordnung erlassen. Diese berücksichtigt die zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am 03. März 2021 beschlossenen Öffnungsschritte und gilt ab dem 08. März 2021. Das Öffnungskonzept umfasst mehrere Stufen, die an die Inzidenzen gebunden sind. Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, die Inzidenzen in den Landkreisen zum Maßstab zu nehmen. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungsinhalte beschrieben.
Folgende Regelungen gelten für das komplette Bundesland Baden-Württemberg:
Geltungsdauer befristete Maßnahmen (§ 1a):
Bis einschließlich 28. März 2021 gehen die §§ 1 b bis 1 i den übrigen Regelungen der CoronaVO, mit Ausnahme von § 20, vor.
Einschränkung von Veranstaltungen (§ 1b):
- An Eheschließungen können bis zu 10 Personen teilnehmen (Nr. 2).
- Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung sind wieder möglich (Nr. 4).
- Ab 15. März sind Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII gestattet (Nr. 6).
- Praktische und theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und Prüfung (Nr. 9), wobei die theoretische Ausbildung online erfolgen muss, sowie
- Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell oder Selbsttest sind zulässig.
Betriebe und Einrichtungen (§ 1c):
- Archive und Bibliotheken können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden (Abs. 1 Nr. 7).
- Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden.
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten für kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport ist für max. 5 Personen aus zwei Haushalten zulässig, im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen unabhängig voneinander Sport ausüben (Abs. 1 Satz 2).
- Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte dürfen bei vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen geöffnet werden („click&meet“); dabei darf nicht mehr als eine Kundin/ein Kunde pro 40 m² gleichzeitig anwesend sein (Abs. 2).
- Der Buchhandel (Abs. 2 Nr. 8) ist wieder gestattet.
- Baumärkte können für das volle Sortiment öffnen (Abs. 2 Nr. 11).
Schulbetrieb ab dem 15. März 2021 (§ 1f):
- Tätigkeit außerschulischer Partner als Teil des zulässigen Schulbetriebs ist gestattet (Abs. 1 Satz 2).
- Präsenzunterricht an Grundschulen und den Klassenstufen 5 und 6 (Abs. 3 Nr. 1).
- Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden in Präsenz statt (Abs. 3 Nr. 6).
- Der Sportunterricht ist untersagt (Abs. 2).
- Der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie Spaziergänge und Ausflüge in der Natur in Klassenzusammensetzung sind zulässig (Abs. 4).
Mund-Nasen-Bedeckung (§ 1i):
Zusätzlich gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-/KN95-7N95-Maske in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 7):
- Die bisher gültige Frist wird analog zur Corona-Verordnung Absonderung von 10 auf 14 Tage verlängert (Abs. 1 Nr. 1).
- Ein fehlender Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, bei denen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht dauerhaft getragen werden kann, führt ebenfalls zu einem Zutrittsverbot.
Ansammlungen (§ 9 Abs. 1):
Ansammlungen sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sind gestattet. Kinder der Haushalte unter 14 Jahren zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
Infektionsschutzvorgaben (§ 14):
- Für Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist für die Inanspruchnahme ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der Kunden und Testkonzept für das Personal erforderlich, soweit eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann (Nr. 6).
- Die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben gelten auch für Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten (Nr. 13).
- Körpernahe Dienstleistungen sind nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet (Abs. 3).
Besondere Infektionsschutzvorgabe für bestimmte Einrichtungen und Betriebe (§ 14a):
Die Corona-Verordnung Saisonarbeit und Schlachtbetriebe wurde in diese neue Corona-Verordnung überführt.
Folgende Regelungen gelten inzidenzabhängig innerhalb des Bodenseekreises:
Zusätzliche Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Indzidenz unter 50 (§ 20 Abs. 3):
- Die Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der ortsüblichen Bekanntmachung.
- Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen komplett öffnen (Nr. 1).
- Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können ohne vorherige Buchung besucht werden (Nr. 2).
- Kontaktarmer Sport im Freien ist in Gruppen bis zu zehn Personen gestattet. (Nr. 3).
- Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern gestattet (Nr. 4).
- Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 50 an drei Tagen in Folge, werden die Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen.
Zusätzliche Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz unter 35 (§ 20 Abs. 4):
- Die Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der ortsüblichen Bekanntgabe (Abs. 7).
- Es sind dann Ansammlungen/Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen aus drei Haushalten zulässig.
- Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an drei Tagen in Folge, werden die Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen.
Verschärfung der Maßnahmenbei einer seit drei Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 5):
- Die Feststellung der Überschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Verschärfung gilt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung (§ 20 Abs. 7).
- Ansammlungen/Zusammenkünfte sind dann nur noch mit einer weiteren Person zum eigenen Haushalt (Nr. 1) zulässig.
- Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten werden für den für den Publikumsverkehr (Nr. 2) geschlossen.
- Sportanlagen werden für den Amateur- und Freizeitindividualsport (Nr. 3) geschlossen.
- Der Einzelhandel darf nicht für Termine öffnen (Nr. 4).
- Betriebe für körpernahe Dienstleistungen (Nr. 5) werden geschlossen.
- Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an fünf Tagen in Folge, werden die Lockerungen wieder zurückgenommen.
Ausgangsbeschränkung bei einer bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 6)
Bei Feststellung einer Gefährdung der bisher getroffenen Schutzmaßnahmen, besteht eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.
Nachfolgend können Sie die rechtliche Grundlage sowie eine Übersicht geschlossener und offener Einrichtungen bzw. Aktivitäten herunterladen: