Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
icon.crdate27.06.2020
Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2021
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz schreibt hiermit das Jahresprogramm 2021 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus.
Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Länd-licher Raum - ELR – vom 9. Juli 2014, ergänzt am 19. April 2016 (www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR" und Gemeinsames Amtsblatt Nr. 5 vom 25. Mai 2016).
1. Gundsätzliches
Seit 25 Jahren ist das ELR in Baden-Württemberg das zentrale Strukturentwicklungsprogramm für den Ländlichen Raum. Mit seinen vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten, Grundversorgung und Gemeinschaftseinrichtungen bietet das ELR den Kommunen ein Förderangebot bei der Bewältigung aktueller Herausforderungen. Ziele des ELR sind, die ökologische und soziale Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, den demographischen Veränderungsprozess zu gestalten und die dezentrale Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur zu erhalten.
2. Förderschwerpunkte 2021
Förderschwerpunkt Grundversorgung
Der Förderschwerpunkt Grundversorgung hat weiterhin hohe Priorität. Projekte aus diesem Förderschwerpunkt erhalten einen Fördervorrang. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien sind wichtige Einrichtungen zur Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte, Physiotherapeuten und Handwerksbetriebe zählen. Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert. Weitere Informationen zum Förderschwerpunkt Grundversorgung sind unter der Internetadresse des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg verfügbar: zur Website
Sonderlinie Dorfgastronomie
Mit dem Programmjahr 2020 wurde die Sonderlinie Dorfgastronomie neu in das ELR eingeführt. Aktuell beschäftigen die zahlreichen Schließungen von Gaststätten sowie die fehlenden Einkaufsmöglichkeiten viele Gemeinden und Bürger. Mit der Sonderlinie, die auch im Jahresprogramm 2021 gilt, sollen gastronomische Betriebe im Ländlichen Raum noch stärker als bisher bei erforderlichen Investitionen unterstützt werden, denn die Gastronomie dient besonders im Ländlichen Raum nicht nur der Versorgung und Verpflegung der Bevölkerung, sondern ist für die Menschen vor Ort auch wichtiger Treffpunkt für gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen. Dorfgasthäuser sind ein Kulturgut, das erhalten werden muss. Sie stärken die Lebensqualität und Vitalität unserer Dörfer.
Innen- und Ortskernentwicklung
Der Bedarf an zeitgemäßem, bezahlbarem Wohnraum ist weiterhin hoch. Etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fördermittel wird auch in diesem Programmjahr wieder für den Schwerpunkt "Innenentwicklung/Wohnen" eingesetzt. Dieser Förderschwerpunkt umfasst neben privaten Wohnbaumaßnahmen u.a. auch die kommunale Verbesserung des Wohnumfeldes.
Im Fokus steht die innerörtlichen Nachverdichtung, also vorrangig Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden sowie die Bebauung langjähriger Baulücken im Ortskern. Dies schließt auch Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein, sofern diese mit dem Ortskern zusammengewachsen sind und einen entsprechenden Entwicklungsbedarf nachweisen.
Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen (Umnutzung, Modernisierung und Neubau) als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (Umnutzung und Modernisierung). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich. Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Mietwohnungen zur Fremdnutzung in Neubauvorhaben (Nr. 5.4 ELR), d.h. die nicht durch Umnutzung bestehender Bausubstanz entstehen.
Flächen- und Wohnraumaktivierung
Innenentwicklung braucht Strukturen, Dialog und Überzeugung, um einen Veränderungsprozess einzuleiten. Deshalb unterstützt das ELR seit Jahren die Durchführung von Beteiligungs- und Mitwirkungsprozessen (Nr. 5.2 ELR). Dabei hat sich gezeigt, dass der Einsatz eines örtlichen Koordinators als Bindeglied zwischen Bürgerschaft, Planenden und Verwaltung zur Steigerung der Akzeptanz solcher Veränderungsprozesse beitragen kann. Die Bereitstellung eines solchen Koordinators kann mit 40 % der zuwendungsfähigen Kosten nach Nr. 5.2 ELR gefördert werden.
Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, muss häufig zuerst Platz für eine nachfolgende Neuordnung und Bebauung geschaffen werden. Die Aktivierung innerörtlicher Flächen unterstützt das ELR deshalb durch die Förderung von Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung.
Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung zur Weiterveräußerung von Grundstücken angeboten. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Gemeinden trotz der Förderung eine hohe Finanzierungsbelastung haben, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Um den Anreiz für innerörtliche Flächenaktivierung zu erhöhen, ist der Fördersatz beim unrentierlichen Mehraufwand abweichend von Nr. 6.1.1 ELR von 40 % auf bis zu 75 % erhöht.
Barrierefreiheit
Eine Vielzahl an öffentlichen Einrichtungen, aber auch Einrichtungen zur Grundversorgung, sind nicht barrierefrei. Gerade bei Gebäuden älterer Baujahre ist der Zugang für Bürger mit Handicap häufig erschwert. Im ELR werden daher örtliche Koordinatoren bei der Durchführung sog. „Barrierefreiheitschecks“ gefördert. Dabei kann nicht nur die Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden begutachtet werden, sondern auch die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum (Dorfplätze etc.) und im privaten Bereich sowie die Barrierefreiheit hinsichtlich gesellschaftlicher Teilhabe.
Förderzuschlag bei CO2-Speicherung
Mit dem ELR sollen zudem bioökonomiebasierte Bauweisen gefördert werden. Dazu zählt die Anwendung ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie Holz. Beim überwiegenden Einsatz nachwachsender Rohstoffe - in der Regel dürfte das vor allem Holz sein -, wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Der Einsatz von CO2 bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen. Der Nachweis erfolgt mit dem Schlussverwendungsnachweis, dem die "Statistik der Baufertigstellungen" mit Bestätigungsvermerk durch die Gemeinde beizufügen ist - zur Website
Tabelle zur erhöhten Förderung bei CO2 bindenden Baustoffen: als pdf-download (PDF-Dokument, 35,78 KB, 23.06.2020)
Sonstiges
Im Förderschwerpunkt Arbeiten soll vorrangig die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern gefördert werden, zum Beispiel die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in das nahegelegene Gewerbegebiet. Die frei werdende innerörtliche Fläche kann dann anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zugeführt werden.
3. Verfahren
Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2021 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen. Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen. Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags. Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht. Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Zahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen zur Antragsstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können (siehe Formular ELR-1/1).
Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sind unter der Internetadresse des Regierungspräsidiums abzurufen - zur Website.
Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind bis spätestens zum
31. August 2020
bei der Gemeinde Owingen 5-fach im Original mit jeweiligen Bauplänen einzureichen. Ihre Ansprechpartnerin bei der Gemeinde für Fragen zum ELR-Programm ist Frau Regina Holzhofer, E-Mail schreiben oder Telefonnummer: 07551 8094-27.