Hygiene- und Zutrittsbestimmungen für den Wahlsonntag
Hygienekonzept im Wahlraum für die Landtagswahl am 14.03.2021
(gem. §§ 10a, i.v.m. 4 CoronaVO)
(1) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die
- in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,
- typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
- entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder
- entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.
Eine Information über diese Zutrittsregelung befindet sich auch am Eingang zum Wahllokal.
(2) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
- Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass Ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
Dem Wahlvorstand liegt ein Bestand an Masken vor, um Wähler ohne Maske ggf. damit auszustatten.
(3) Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren.
(4) Die Personenzahl wird dahingehend begrenzt, dass während der Wahlhandlung von 8.00 bis 18.00 Uhr neben den Wahlhelfern maximal 2 Wähler Zutritt zum Wahlraum haben. Der Wahlvorstand hat darauf einzuwirken, dass entsprechend vor dem Wahlraum mit Abstand gewartet wird. Außerdem wirkt der Wahlvorstand darauf ein, dass der Wähler die Örtlichkeit wieder zügig verlässt. Im Rahmen der Auszählung können als Wahlbeobachter mehr als 2 Personen zugelassen werden. Der Wahlvorstand reguliert die Zahl vor Ort je nach Raumkapazität.
(5) Die Wahlvorstände sind angewiesen regelmäßig ins Freie stoßzulüften. In allen Wahllokalen besteht hierzu die Möglichkeit mittels Fenstern oder Türen.
(6) Die Wahlvorstände sind außerdem angewiesen, regelmäßig die Handkontaktflächen mitDesinfektionsmittel zu reinigen. Insbesondere die Tischfläche in der Wahlkabine ist regelmäßig zu desinfizieren. Auch sind die von den Wählern benutzten Kugelschreiber nach jeder Verwendung zu desinizieren.
(7) Die Gemeinde hält ausreichend Handdesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel sowie Papiertücher bereit.
(8) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten (Wahlbeobachter), gilt:
- Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben;
- Personen, die von der Maskenpflicht durch Attest befreit sind, dürfen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.
Abschließend möchten wir alle Wählerinnen und Wähler bitten, diese Hygienebestimmungen gewissenhaft anzuwenden. Sie schützen damit vor allem die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die anderen Wählerinnen und Wähler und letztendlich sich selbst.
Besten Dank für Ihr Verständnis. Und besten Dank an alle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
Owingen, den 12.03.2021
Henrik Wengert
Bürgermeister