Änderung der sechsten Corona-Verordnung erlassen
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 19. März 2021 die 1. Änderung der sechsten Corona-Verordnung erlassen. Diese Anpassungen gelten ab dem 22. März 2021 und treten vorerst mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft. Die Regelungen der §§ 1 b bis 1 d und 1 f bis 1 i Corona-Verordnung gehen den übrigen Regelungsinhalten der Corona-Verordnung und den Spezialverordnungen vor, soweit sie davon abweichende Regelungen enthalten.
Im Wesentlichen wurden folgende Anpassungen der Corona-Verordnung vorgenommen:
§ 1 b Abs. 1 Satz 1:
Es erfolgte eine Klarstellung, dass die Untersagung von sonstigen Veranstaltungen unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl gilt. Die von der Untersagung ausgenommenen Veranstaltungen wurden teilweise spezifiziert (Nr. 5, 9, 10) und um Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern erweitert (Nr. 11).
§ 1 c Abs. 1:
- Gemäß Nr. 5 dürfen Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Unterricht anbieten.
- Der Betrieb von Autokinos, Autokonzerten und Autotheatern ist zulässig (Nr. 11).
- Im Rahmen des zulässigen Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten ist nur noch die Nutzung von Umkleiden, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen zur Vermeidung von Kontakten untersagt. Die Nutzungsuntersagung von sanitären Anlagen ist entfallen. Außerdem erfolgte die Klarstellung, dass auf weitläufigen Außenanlagen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 den Sport ausüben können, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
§ 1 f Abs. 3:
Um das Abstandsgebot zu wahren, kann der Unterricht für die Klassen 5 und 6 sowie Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht stattfinden.
§ 1g Abs. 2:
Es wird explizit klargestellt, dass bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften eine Datenverarbeitung gemäß § 6 durchzuführen ist.
§§ 1 i, 3 Abs. 1 und 2:
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird auf Grundschulen und weiterführenden Schulen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte erweitert. Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren entfällt.
Für das Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten wird, außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern, eine Maskenpflicht eingeführt. Den jeweiligen Einrichtungen bleibt es vorbehalten, weitergehende Regelungen zu erlassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 10). Eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch für Besucher von Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos (§ 3 Abs. 1 Nr. 4).
§ 14 Abs. 1 Nr. 6:
In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.
Darüber hinaus hat die Landesregierung hat entschieden, den in der Ministerpräsidentenkonferenz am 3. März 2021 beschlossene vierten Öffnungsschritt zunächst zurückzustellen. Die notwendigen rückläufigen bzw. stabilen Inzidenzen, die für weitere Lockerungen der Regelungen ab 22. März 2021 notwendig gewesen wären, sind derzeit nicht in Sicht.
Nachfolgend können Sie die entsprechenden rechtlichen Grundlagen und Übersichten herunterladen:
1. Änderung der sechsten Corona-Verordnung vom 19. März 2021 (PDF-Dokument, 154,13 KB, 20.03.2021)
Regelungen ab dem 22. März 2021 auf einen Blick (PDF-Dokument, 1,99 MB, 20.03.2021)