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Lockdown bis zum 18. April verlängert

icon.crdate23.03.2021

Beschlüsse aus der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22. März 2021

In der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer am 22. März 2021 wurden im Wesentlichen folgende Maßnahmen beschlossen:

  1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig und werden vorerst bis einschließlich 18. April 2021 verlängert. Somit sind private Treffen weiterhin mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden. Beim Einkaufen und im ÖPNV müssen OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2 getragen werden.
  2. Die im letzten Beschluss vom 3. März 2021 vereinbarte Notbremse bei einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Land oder Region soll konsequent umgesetzt werden. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum scheiden auch unterhalb der Inzidenzschwelle aus.
  3. Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 werden zusätzliche Maßnahmen umsetzen. Insbesondere können dies sein:
    • Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören,
    • Verpflichtende tagesaktuelle Schnelltests für Orte, an denen Abstandsregeln und Maskenpflicht nicht konsequent eingehalten werden können,
    • Ausgangsbeschränkung,
    • verschärfte Kontaktbeschränkungen.
  4. Eine „erweiterte Ruhezeit zu Ostern“ soll durch weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle durchbrechen. Am Gründonnerstag (1. April) und Ostersamstag (3. April) sollen deshalb zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April 2021 verbunden werden. Private Zusammenkünfte sind im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen (außer Kinder bis 14 Jahre) beschränkt. Geöffnete Außengastronomie wird während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet; Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Religiöse Versammlungen sollen möglichst virtuell durchgeführt und kostenlose Testangebote genutzt werden.
    Eine Konkretisierung dieser Regelungen bleibt noch abzuwarten. Der Bund wird dazu noch einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich einer Begründung vorlegen.
  5. Für die Bürgertestssollen weiterhin ausreichend Schnelltests zur Verfügung stehen. Die flächendeckenden Tests in Schulen und Kitas werden weiter ausgebaut, es werden baldmöglichst zwei Testungen pro Woche von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülerinnen und Schülern sowie von Beschäftigten im Kitabereich angestrebt. Inwieweit geimpfte Personen in die Testkonzepte einbezogen werden müssen, soll vom RKI bis zur nächsten Ministerpräsidentenkonferenz berichtet werden.
  6. In zeitlich befristeten Modellprojekten können in einigen ausgewählten Regionen mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen.
  7. Die Unternehmen sollen durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause zur Reduzierung von Kontakten beitragen. Ihren in Präsenz Beschäftigten sollen sie regelmäßige Tests, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche, angeboten und bescheinigt werden.
  8. Unternehmen, die besonders schwer und lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird vom Bund ein ergänzendes Hilfsinstrument entwickelt.
  9. Eindringlicher Appell an die Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen zu verzichten. Von den Fluglinien werden konsequente Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug aus Urlaubsländern erwartet. Das Infektionsschutzgesetz soll für eine generelle Testpflicht vor Abflug geändert werden.
  10. Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser wird durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert.
  11. Die Gesundheitsministerkonferenz wird gebeten, Empfehlungen zur Normalisierung der Situation in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe vorzulegen. Hygiene- und Testkonzepte sind weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden.

Den vollständigen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz finden Sie hier. (PDF-Dokument, 75,28 KB, 23.03.2021) Die konkrete Umsetzung dieser beschlossenen Maßnahmen in Baden-Württemberg muss mit einer Anpassung der bisherigen Corona-Verordnung einhergehen. Der Erlass dieser Verordnung bleibt insofern noch abzuwarten.

Die nächste Beratung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer ist für den 12. April 2021 vorgesehen.