Land erlässt die siebte Fassung der Corona-Verordnung
icon.crdate28.03.2021
Die Anpassungen treten am 29. März 2021 in Kraft
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 27. März 2021 die 7. Corona-Verordnung erlassen. Diese Anpassungen gelten ab dem 29. März 2021 (§ 17 gilt bereits ab dem 28. März 2021) und treten vorerst mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft. Im Wesentlichen wurden folgende Anpassungen bzw. Änderungen der bisher gültigen Corona-Verordnung vorgenommen:
1.
Diese Corona-Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 18. April 2021.
2.
Die 7. Corona-Verordnung wurde neu strukturiert. Die Paragraphen 1 a bis 1 i gehen jetzt in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher sowie schneller zu erfassen, zumal zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
- § 1 b geht in § 10 über
- § 1 c geht in die §§ 13 und 13 a über
- § 1 d geht in § 20 über
- § 1 f geht in § 14 b über
- § 1 g findet sich jetzt in § 12
- § 1 h findet sich jetzt in § 14c
- § 1 i findet sich jetzt in § 3
3.
Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Corona-Verordnung).
4.
Es wurde eine Definition von Schnell- und Selbsttests vorgenommen, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4 a Corona-Verordnung).
5.
Es wurde die Umsetzung der datenrechtlichen Vorgaben für elektronische Kontaktdatennachverfolgung mittels Apps in § 6 Abs. 4 Corona-Verordnung aufgenommen.
6.
In § 17 Nr. 4 Corona-Verordnung wurde für das Sozialministerium eine Verordnungsermächtigung für eine Testpflicht von Haushaltsangehörigen von Kontaktpersonen und durch Selbsttest positiv getesteter Personen geschaffen.
7.
Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um (§ 13 a Abs. 2 Nr. 8 Corona-Verordnung).
8.
Es erfolgte eine Klarstellung bei der Mischsortimentsklausel. Der Verkauf des nicht erlaubten Sortiments ist nur dann erlaubt, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt (§ 13 a Abs. 3 Corona-Verordnung).
9.
Von der Pflicht zur regelmäßigen Testung des Pflegepersonals kann das Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen. Mit dieser Regelung wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 12. März 2021 umgesetzt (§ 14 c Abs. 4 Corona-Verordnung).
10.
In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen (§ 20 Abs. 3 Corona-Verordnung).
11.
Gemäß § 20 Abs. 5 Corona-Verordnung gilt auch bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 weiterhin die „5 Personen/2 Haushalte-Regelung“. Insofern erfolgt bei der “Notbremse“ keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung.
12.
Das Erbringen von Friseurdienstleistungen (Eintrag in die Handwerksrolle vorausgesetzt) bleibt auch bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 zulässig (§ 20 Abs. 5 Nr. Corona-Verordnung).
Zusätzlich zu den Änderungen weist die Landesregierung die Landräte und die örtlichen Gesundheitsämter an, die Regelungen der „Notbremse“ umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz mehrere Tage hintereinander über 100 liegt. Dazu gehören die bereits bekannten Ausgangssperren am Abend. Bei 7-Tage-Inzidenzen von mehr als 100 wird die Landesregierung die Behörden vor Ort anweisen, Ausgangssperren zu verhängen, wenn alle anderen Maßnahmen versagt haben.
Der Modellversuch in der Stadt Tübingen wird zunächst bis zum 18. April 2021 fortgesetzt. Das Land plant zudem, dort wo es möglich ist, weitere Modellversuche umzusetzen, etwa im Kulturbereich.
Nachfolgend können Sie die rechtlichen Grundlage herunterladen:
7. Corona-Verordnung in der ab 29. März 2021 gültigen Fassung (PDF-Dokument, 588,21 KB, 28.03.2021)