Corona-Verordnung vom Land zum zweiten Mal geändert
icon.crdate18.04.2021
Neue Regelungen gelten ab dem 19. April 2021
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 17. April 2021 die siebte Corona-Verordnung zum zweiten Mal geändert. Die Änderung berücksichtigt die Empfehlungen des Robert Koch Instituts (RKI) für vollständig geimpfte Personen und Genesene. Zusätzlich setzt Baden-Württemberg damit die angekündigte Notbremse der Bundesregierung bereits ab dem 19. April 2021 um. Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis zum 16. Mai 2021 verlängert. Die neue Verordnung hat folgende wesentliche Änderungen zum Inhalt:
- Die Ausnahme von der allgemeinen Abstandsregel für Schulen wurde aufgehoben (§ 2 Abs. 3).
- Die Begrifflichkeiten „geimpfte Personen“ und „genesene Personen“ wurden in § 4 a Abs. 2 und 3 neu definiert.
- Es wurden die datenrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kontaktdatenverfolgung - mittels App – ergänzt (§ 6 Abs. 4).
- Erweiterung der Nachweispflicht der tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests um eine Impfdokumentation oder einen Nachweis einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus (§ 7 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 sowie § 14 Abs. 1 Nr. 6, § 14a Abs. 1 und 4).
- Grundsätzlich ist für alle Jahrgangstufen in allen Schularten der Präsenz- bzw. Wechselunterricht unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln zulässig (§ 14 b Abs. 1). Der Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht findet in dem Umfang statt, wie die Einhaltung des Abstands und der übrigen Hygienevorgaben sowie die zur Verfügung stehenden Testangebote dies ermöglichen (§ 14 b Abs. 3). Es besteht die Pflicht zum Angebot von zwei Schnelltests für Schülerinnen und Schüler sowie dem an den Einrichtung in der Präsenz tätigen Personals je Schulwoche. Bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge pro Schulwoche besteht ein Anspruch auf mindestens einen Test (§ 14 b Abs. 11). Die indirekte inzidenzunabhängige Testpflicht ergibt sich aus § 14 b Abs. 12 und Ausnahmen hiervon aus § 14 b Abs. 13.
- Kindertagesstätten und Schulen sind ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für den Präsenzbetrieb geschlossen (§ 14 b Abs. 14 und Abs. 15).
- Für geimpftes und genesenes Personal von stationären Pflegeeinrichtungen kann die Testpflicht auf einen Test pro Woche reduziert werden (§ 14 c Abs. 4).
- Es erfolgte eine Ergänzung um die Maßnahmen des § 20 Abs. 6 und 7. Abweichende Regelungen zur Notbremse sind somit nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Infektionen vorsehen (§ 15).
- Die Notbremse aus § 20 enthält ab einer Inzidenz von 100 folgende Regelungen:
- Die Kontaktbeschränkung auf ein Haushalt zuzüglich einer weiteren Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
- Der Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten bleibt insgesamt untersagt.
- Der Betrieb von Sportanlagen (im Freien und geschlossenen Räumen) ist nur zulässig für Sport in Form der Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports sowie von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 20 Abs. 5 Nr. 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
- Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sind mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen (insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege) geschlossen. Auch Sonnenstudios sind zu schließen.
- Für Kundinnen und Kunden von Friseurbetrieben und Barbershops ist ein vorheriger tagesaktueller Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) erforderlich.
- Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
- Ladengeschäfte dürfen weiterhin Abholangebote (Click & Collect) und Lieferdienste anbieten. Soweit Ladengeschäfte der Grundversorgung, also insbesondere aus dem Lebensmittelbereich, geöffnet bleiben, wird die Begrenzung der maximal zulässigen Verkaufsfläche pro Kundin oder Kunde nochmals verschärft von 10 auf 20 Quadratmeter (bei Ladenflächen bis 800 Quadratmeter) und von 20 auf 40 Quadratmeter (für die über 800 Quadratmeter hinausgehenden Flächen). Baumärkte und Buchhandlungen sind geschlossen.
- Es gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Das Verlassen der Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Nachfolgend können Sie die rechtlichen Grundlagen abrufen:
2. Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2021 (PDF-Dokument, 165,36 KB, 18.04.2021)