Corona-Notbremse des Bundes wird auch in Baden-Württemberg umgesetzt
icon.crdate24.04.2021
Neue Regelungen gelten ab dem 24. April 2021
Änderung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 23. April 2021 die siebte Corona-Verordnung zum dritten Mal geändert. Die neuen Regelungen gelten ab dem 24. April 2021. Zudem werden die erforderlichen Anpassungen aufgrund der bundesgesetzlichen Regelung der „Notbremse“ in § 28 b Infektionsschutzgesetz vorgenommen. Dieser regelt die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab einer seit drei Tagen in Folge bestehenden Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner in einem Stadt- oder Landkreis. Die neue Verordnung hat folgende wesentliche Änderungen zum Inhalt:
- Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird bis zum 22. Mai 2021 verlängert.
- Die in § 20 Absätze 5 bis 7 Corona-Verordnung enthaltenen Regelungen („Landesnotbremse“) werden aufgrund des Inkrafttretens des § 28 b Infektionsschutzgesetz wie folgt angepasst:
- Die Ausgangsbeschränkung aus § 20 Absatz 7 wird aufgehoben, nachdem der Bund diese in seiner Regelung abschließend ausgestaltet hat (siehe unten stehende Regelungen).
- Die in § 20 Absätze 5 und 6 Corona-Verordnung ausgestaltete landesrechtliche Notbremse wird aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts weitestgehend zurückgenommen und im Übrigen an den Regelungsgehalt des § 28 b IfSG angeglichen (siehe unten stehende Regelungen).
- Gestützt auf die Übergangsvorschrift des § 77 Absatz 7 Infektionsschutzgesetz wird die bereits in der Corona-Verordnung enthaltene Regelung zur Gleichbehandlung von geimpften und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen fortgeführt.
Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
Der Bundestag hat am 21 April, der Bundesrat hat am 22. April 2021, das vierte Bevölkerungsschutzgesetz (19/28444) beschlossen, das eine bundesweit einheitliche Notbremse gegen steigende Corona-Infektionszahlen vorsieht. Mit der Annahme des Gesetzentwurfs regelt das Infektionsschutzgesetz des Bundes bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie ab einem Schwellenwert von 100 je 100.000 Einwohner zahlreiche Maßnahmen unmittelbar und bundeseinheitlich. Den Ländern steht ausschließlich eine Verschärfung, nicht jedoch eine Lockerung der beschlossenen Maßnahmen zu. Insbesondere folgende Regelungsinhalte sind hervorzuheben, zumal die baden-württembergische Regelungen des § 20 Corona-Verordnung („Landesnotbremse“) im Rahmen der oben dargestellten Aufzählung aufgehoben worden sind:
1. Ausgangsbeschränkung
Es gelten zwischen 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages Ausgangsbeschränkungen. Ausnahmen hiervon sind in § 28 b Abs. 1 Nr. 2 Ziffer a. – g. (z. B. Berufsausübung, etc.) geregelt.
2. Schulbetrieb
Zusätzliche Einschränkungen betreffenden Schulbetrieb. So müssen Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen ab einem Inzidenzwert von 165 den Präsenzunterricht einstellen.
3. Betrieb von Einrichtungen
Untersagt ist die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätze, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten.
4. Ladengeschäfte und Märkte
Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt.
- Hiervon gibt es folgende Ausnahmen: Der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel sind mit den unter § 28 b Abs. 1 Nr. 4 Ziffern a. bis c. genannten Einschränkungen zulässig.
Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass ab einem Inzidenzschwellenwert von 100 je 100.000 Einwohner sich ebenfalls die Verkaufsfläche pro Kunde ändert. So gilt nun nach Infektionsschutzgesetz ab besagtem Schwellenwert für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten.
- Click & Collect: Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig, wobei die Maßgaben des § 28 b Abs. 1 Nr. 4 abweichend von Halbsatz 1 entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden.
- Click &Meet: Bis zum Schwellenwert von 150 (übernächster Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen diesen Schwellenwert überschritten hat), ist auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben abweichen von Halbsatz 1 unter 28 b Abs. 1 Nr. 4 beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt.
5. Sport
Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Weiterhin bei der Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader unter den gesetzlich genannten Einschränkungen.
- Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
6. Dienstleistungen
Untersagt sind Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist. Hiervon sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zweck sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils, mit den nachfolgenden Maßgaben, ausgenommen:
- Tragen einer Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) und vor Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird.
Nachfolgend können Sie die rechtlichen Grundlagen abrufen:
3. Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2021 (PDF-Dokument, 131,12 KB, 24.04.2021)