Schul- und Kitabetrieb in Baden-Württemberg
icon.crdate24.04.2021
Auswirkungen der Notbremse ab dem 26. April 2021
Der in das Infektionsschutzgesetz neu eingefügte § 28 b Abs. 3 trifft bundesweite Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen, die in Baden-Württemberg verbindlich umzusetzen sind. Die Gesetzesänderung kann damit ab Montag, den 26. April 2021, durchaus direkte Auswirkungen auf den Schul- und Kita-Betrieb in vielen Landkreisen Baden-Württembergs haben. Das Kultusministerium hat mit den unten angefügten Schreiben die Schulen, die Kindertageseinrichtungen und weitere Einrichtungen wie die Kindertagespflege über die Änderungen und Neuerungen informiert. Insbesondere wird auf folgende Änderungen und Neuerungen im Schul- und Kita-Bereich hingewiesen:
- Der maßgebliche Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner für die Untersagung des Präsenzunterrichts in Schulen bzw. für die Untersagung des Präsenzbetriebs in Kitas, Horte und erlaubnispflichtige Kindertagespflege, wurde auf 165 festgesetzt. Stellt das zuständige Gesundheitsamt für den Stadtkreis/Landkreis eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 165 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern fest und macht dies ortsüblich bekannt, ist der Präsenzunterricht bzw. der Betrieb der Einrichtung ab dem übernächsten Tag nach der Feststellung und Bekanntmachung einzustellen.
- Die Untersagung gilt gegebenenfalls auch für die kommunalen Betreuungsangebote.
- Es ist eineNotbetreuungeinzurichten. Für Schüler richtet sie sich nach § 14 b Abs. 8 Corona-Verordnung und deckt die gleichen Tage und Zeiten ab, die ein Kind/Schüler ansonsten beschult, beaufsichtigt oder betreut worden wäre. Für die Notbetreuung von Kita-Kinder wird mit der anstehenden Änderung der Corona-Verordnung eine entsprechende Regelung aufgenommen. Die Orientierungshilfen des Kultusministeriums zur Durchführung der Notbetreuung (Januar 2021) können hierfür wichtige Hinweise geben. Das Kultusministerium wird diese Unterlagen zeitnah entsprechend der Änderungen anpassen. Nach § 14 b Abs. 12 Corona-Verordnung gilt die indirekte Testpflicht auch für die Notbetreuung.
- Das neue Bundesrecht lässt keine Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Testungen pro Woche zu. Deshalb sind auch im Falle eines Wechselunterrichts zwingend zwei Testungen pro Woche durchzuführen. Die bisherige Regelung in Baden-Württemberg, wonach bei Wechselunterricht eine Testung pro Woche bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge ausreicht, greift damit nicht mehr.
- Das neue Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 100 auf Wechselunterricht umzustellen ist. Dies ist momentan in Baden-Württemberg schon so vorgegeben. Allerdings ist zu beachten, dass nun in jedem Fall der Wechselunterricht verbindlich umzusetzen ist, auch wenn das Abstandsgebot ohne diese Maßnahme gewahrt werden könnte.
- Schulische Förderangebote wie Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen (HSL) oder Angebote der Hector-Kinderakademien können für Gruppen von bis zu fünf Schüler durchgeführt werden. Auch hier gilt, dass der Testnachweis, wie er auch für die Teilnahme am Präsenzunterricht erforderlich ist, vorliegt. Die Zulassung dieser Förderangebote wird, wie der Nachhilfeunterricht für Gruppen in der Corona-Verordnung Schule geregelt.
Das Sozialministerium von Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass in § 77 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz eine Übergangsregelung für die Einführung der „Bundesnotbremse“ eingefügt wurde. Damit ist der frühestmögliche Zeitpunkt für die Geltung der Maßnahmen der Bundesnotbremse der Samstag, 24. April 2021, wenn bereits seit dem 20 April 2021 die Inzidenzwerte drei Tage in Folge die jeweilige Schwelle überschreiten. Für die Bekanntmachung der Inzidenzüberschreitung von 100/150/165 sind in Baden-Württemberg die Gesundheitsämter zuständig.
Nachfolgend die beiden Schreiben des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Auswirkungen auf den Schul- und Kitabetrieb: