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Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

icon.crdate10.05.2021

Regelungen des Bundes gelten ab dem 09. Mai 2021

Der Bundestag und die Bundesregierung haben in der 18. Kalenderwoche die  COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung beschlossen, welche am 09. Mai 2021 in Kraft getreten ist.

Zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben der Bund und die Länder umfangreiche Schutzmaßnahmen ergriffen. Neben zahlreichen weiteren Maßnahmen gehören dazu insbesondere Beschränkungen privater Zusammenkünfte (Kontaktbeschränkungen) und Beschränkungen des Aufenthalts außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft (Ausgangsbeschränkungen).

Ist aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse hinreichend belegt, dass geimpfte Personen und genesene Personen auch für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weiterübertragung ganz erheblich, auf ein auch in anderen Zusammenhängen toleriertes Maß gemindert ist, müssen für diese Personengruppen im gebotenen Umfang Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Es handelt sich insofern nicht um die Einräumung von Sonderrechten oder Privilegien, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe.

Laut Robert Koch-Institut ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer sei als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Für diese Personen wird grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Absonderung nicht erneut anzuordnen.

Ziel dieser Verordnung ist es zunächst, hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für getestete Personen eine Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen vorzunehmen. Das heißt, dass es geimpften und genesenen Personen zukünftig wieder möglich sein wird, ohne vorherige Testung zum Beispiel Ladengeschäfte zu betreten, Zoos und botanische Gärten zu besuchen oder die Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegern in Anspruch zu nehmen, wenn das bisher nur mit vorheriger Testung zulässig war. Darüber hinaus sollen – dem aktuellen Infektions-geschehen entsprechend – weitergehende und ausdifferenzierte Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen geregelt werden.

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht insbesondere vor:

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungennach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.
  • Beim Sport gilt: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
  • Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten.
  • Wichtig ist jedoch, dass die AHA-Regelung (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske)nach wie vor gilt. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.

Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?

  • Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
  • Genesenebenötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Nachfolgend können Sie die rechtlichen Grundlagen abrufen:

Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (PDF-Dokument, 308,15 KB, 10.05.2021)