Landesregierung erlässt eine neue Corona-Verordnung
icon.crdate14.05.2021
Neue Regelungsinhalte gelten ab dem 14. Mai 2021
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 13. Mai 2021 die 8. Fassung der Corona-Verordnung erlassen. Hiermit wird auf die bundesrechtliche Regelung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (siehe unten) zu Erleichterungen für Genesene und Geimpfte reagiert. Zudem werden nach der „dritten Welle“ der Pandemie erste Öffnungsschritte ermöglicht. Die Verordnung ist am 14. Mai 2021 in Kraft getreten und gilt zunächst bis zum 22. Juni 2021. Neben redaktionellen Anpassungen sind insbesondere folgende Regelungsinhalte umfasst:
1. Schnelltest, geimpfte und genese Personen (§ 5)
Mit der Achten Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 reagiert die Landesregierung auf die SchAusnahmV der Bundesregierung. Mit dieser Verordnung hat die Bundesregierung die Rücknahme der Grundrechtseinschränkungen für Geimpfte und Genesene vereinheitlicht und bundesweit einen Grundstandard gesetzt. Auf Landesebene waren bereits zuvor seitens der Landesregierung die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Umgang mit Personen, die einen vollständigen Impfschutz oder den Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung erbringen konnten, in den jeweiligen Corona-Verordnungen berücksichtigt worden.
2. Private Zusammenkünfte (§ 10 Abs. 1 S. 3)
Bei Zusammenkünften zwischen Haushalten bleiben Geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 als Haushalt unberücksichtigt.
3. Sonstige Veranstaltungen (§ 11)
Bei standesamtlichen Eheschließungen zählen Geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 nicht zur erlaubten Personenhöchstanzahl hinzu und können somit zusätzlich zur ansonsten erlaubten Höchstzahl teilnehmen.
- die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen (Nr. 7) sowie
- die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz (Nr. 8)
wieder möglich.
4. Stufenkonzept und Öffnungsschritte (§ 21)
Es wird zudem ein Stufenkonzept für Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen sowie für zulässige Veranstaltungen neu geregelt. Die Regelung sieht drei Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner vor, welche frühestens ab dem 15. Mai 2021 vollzogen werden können. Die drei Stufen unterscheiden sich grundsätzlich wie folgt:
- Öffnungsstufe 1 - Inzidenz fünf Tage stabil unter 100.
- Öffnungsstufe 2 - 14 Tage später nach Öffnungsstufe 1 wenn Inzidenz stabil unter 100 und Tendenz weiter fallend.
- Öffnungsstufe 3 - 14 Tage später nach Öffnungsstufe 2 wenn Inzidenz stabil unter 100 und Tendenz weiter fallend.
Öffnungsstufe 1 wird für alle Stadt- und Landkreise eröffnet, in denen die Maßnahmen des § 28 b IfSG (sog. „Bundesnotbremse“) nicht greifen. Es besteht also eine Inzidenz fünf Tage stabil unter 100. Der Übergang in die weitergehenden Öffnungsstufen 2 und 3 setzt eine im 14-tägigen Durchschnitt fallende Sieben-Tage-Inzidenz voraus. Dies gilt zum Ausgleich auch für Stadt- und Landkreise deren Inzidenzwerte steigen, allerdings nur bis die Schwelle von 50 Neuinfektionen überschritten wird.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass über das bisher veröffentlichte Stufenkonzept des Landes eine Öffnung sowohl der Außen- als auch der Innengastronomie bereits im ersten Öffnungsschritt ermöglicht wird. Es gilt dabei die Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen. Der Betrieb ist zwischen 6 und 21 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist.
Der Zutritt zu den geöffneten Einrichtungen und zu den zulässigen Veranstaltungen ist grundsätzlich nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV des Bundes möglich. Für alle Einrichtungen und Veranstaltungen gilt grundsätzlich die qualifizierte Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung, sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. Es sind in den meisten Fällen Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächenbegrenzung) vorgesehen.
Für den Einzelhandel sieht der Stufenplan eine Modifikation der bisherigen Regelungen vor. Im Rahmen von Click and Meet können statt einem Kunden pro 40 qm auch zwei getestete (bzw. geimpfte oder genesene) Kunden ohne vorherige Terminbuchung zugelassen werden.
5. Weitere Öffnungsschritte
Weitere Erleichterungen sollen, wie es bereits zuvor in der Siebten Corona-Verordnung geregelt war, ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner erfolgen. Dies betrifft insbesondere
- die Höchstzahl der Personen bei privaten Zusammenkünften,
- den wieder allgemeinen Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 GewO sowie
- der wieder allgemeine Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten.
Eine grafische Übersicht zu den Änderungen sowie zu den Öffnungsschritten finden Sie nachfolgend auf einen Blick, darüber hinaus die rechtlichen Grundlagen. Weitere Informationen und erste FAQ finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.
Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ab dem 14. Mai 2021 auf einen Blick (PDF-Dokument, 4,74 MB, 14.05.2021)
Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (PDF-Dokument, 620,37 KB, 14.05.2021)
Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) (PDF-Dokument, 308,15 KB, 10.05.2021)