Aktuelles: Gemeinde Owingen

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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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BITE GmbH
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mein.toubiz #elements

Die mein.toubiz #elements sind Modulwidgets mit Ergebnisseite und Detailseite, die als Plugin in Webseiten integriert werden.

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land in sicht AG
Wiesentalstr. 5
79115 Freiburg

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Die Datenbank mein.toubiz ist ein zentrales touristisches Managementsystem, mit demDaten gesammelt, verwaltet und über verschiedene Schnittstellen ausgegeben werden. DasPortal wird landesweit genutzt.Mit den mein.toubiz #elements werden die eingetragenen touristischen Daten kategorisiertund entsprechend auf der Webseite nach Themen abgebildet.
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land in sicht AG
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7-Tage-Inzidenz im Bodenseekreis fünf Werktage unter 100

icon.crdate20.05.2021

Ab dem 22. Mai 2021 gilt die „Öffnungsstufe 1“ der Corona-Verordnung

Ab Samstag, 22. Mai 2021 kann im Bodenseekreis endlich die Corona-„Notbremse“ gelöst werden und es gilt die „Öffnungsstufe 1“ laut der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Das Landratsamt Bodenseekreis hat am 20. Mai 2021 öffentlich bekannt gemacht, dass wegen unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an fünf Werktagen in Folge die entsprechenden Regelungen des § 28 b Infektionsschutzgesetz nicht mehr gelten. Der Stufenplan in der Verordnung sieht eine ganze Reihe neuer nachfolgender Regelungen vor. Der Öffnungsschritt 1 umfasst folgende wesentlichen Inhalte:

  • Erlaubt sind Treffen von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen und privaten Raum. Geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 einschließlich deren haushaltsangehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht mit und bleiben als Haushalt unberücksichtigt.
  • Die bisherige Ausgangssperre aus der Regelung der Bundes-„Notbremse“, also von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags, ist außer Kraft getreten (vgl. hierzu § 28 b Abs. 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz).
  • Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern im Freien gestattet.
  • Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen für Gruppen von bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern, mit Ausnahme von Tanz- und Sportkursen, in geschlossenen Räumen gestattet; im Freien ist die Teilnahme von bis zu 20 Personen gestattet,
  • Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 ist der Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern gestattet.
  • Abweichend von § 11 Absatz 3 Nummer 3 sind Spitzen- oder Profisportveranstaltungen mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien gestattet.
  • Abweichend von § 14 Absatz 1 Sätze 4 und 5 ist das Abhalten von Veranstaltungen zur Religionsausübung ohne vorherige Anmeldung und Anzeigegestattet.
  • Abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist der Betrieb von Galerien, Museen und Gedenkstätten allgemein gestattet.
  • Abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 3 ist der Betrieb von Archiven und Bibliotheken allgemein gestattet.
  • Abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 4 ist der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen, in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen oder Schülern, mit der Ausnahme von Tanz-, Ballett-, Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht, gestattet.
  • Abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 5 ist der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und den weiteren dort genannten Einrichtungen allgemein gestattet; der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr ist mit der Maßgabe gestattet, dass sich der Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befindet, in dem die Maßnahmen des § 28 b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG keine Anwendung finden, und eine Höchstbesetzung des jeweiligen Reisebusses mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen erfolgt.
  • Abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten allgemein gestattet; der Betrieb der Ausflugsschifffahrt sowie von Museums- und touristischen Seilbahnen ist mit der Maßgabe gestattet, dass sich der Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befindet, in dem die Maßnahmen des § 28 b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG keine Anwendung finden, und eine Höchstbesetzung des jeweiligen Verkehrsmittels mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen erfolgt.
  • Abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstigen Freizeiteinrichtungen im Freien für die Nutzung durch bis zu 20 Personen gleichzeitig gestattet.
  • Abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 8 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie vergleichbaren Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet.
  • Abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 10 ist der Betrieb der Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang allgemein gestattet.
  • Abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächengestattet. Der Betrieb ist zwischen 6 und 21 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist.
  • Abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 14 ist der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege allgemein gestattet.
  • Abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 13 und § 15 Absatz 2 ist der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz allgemein gestattet. Die Betreiber haben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte eine Personenbegrenzung umzusetzen, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
  • Ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform im Freien mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie unter der Voraussetzung einer Voranmeldung der Zugang zu Lernplätzen zugelassen werden. Die Regelungen für Bibliotheken bleiben unberührt.

Die rechtlichen Grundlagen können nachfolgend gerne nachgelesen werden:

Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (PDF-Dokument, 620,37 KB, 20.05.2021)

Infektionsschutzgesetz (PDF-Dokument, 299,60 KB, 20.05.2021)

Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung auf einen Blick (PDF-Dokument, 4,74 MB, 20.05.2021)