Corona-Verordnung Familienbildung und frühe Hilfen erlassen
icon.crdate26.05.2021
Neue Regelungen gelten seit dem 17. Mai 2021
Das Sozialministerium von Baden-Württemberg hat am 15. Mai 2021 die Corona-Verordnung Familienbildung und frühe Hilfen erlassen. Diese Regelungen sind am 17. Mai 2021 in Kraft getreten.
Mit den Angeboten zur Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII sowie den Frühen Hilfen als Teil der Kinder- und Jugendhilfe kommt der Staat seiner Verantwortung zum Schutz und zur Förderung von Familien aus Artikel 6 Grundgesetz nach. Familien sind durch die pandemiebedingten Einschränkungen und insbesondere die Einschränkungen des Betriebs der Schulen sowie der Kindertagespflege besonders belastet. Auch Eltern mit Kindern im Säuglings- und Kleinkindalter sind durch die Einschränkung von Kontakten besonders betroffen, da aufgrund der Beschränkungen der Austausch mit anderen jungen Eltern und die Einbindung in soziale Netzwerke in den vergangenen Monaten stark eingeschränkt waren.
Um Familien zu unterstützen und vorhandene Belastungen zu mildern, sind Angebote der Frühen Hilfen und der Förderung der Erziehung in der Familie nach SGB VIII vorrangig zu öffnen. Dies gilt in besonderem Maße für Angebote für Familien, die besonders belastet sind. Die Angebote in diesem Bereich sind von besonderer Bedeutung, um einer Überforderung von Familien und Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen vorzubeugen.
Maßnahmen, bei denen Angehörige eines Haushalts im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Frühen Hilfen beraten oder begleitet werden, sind unabhängig von den Regelungen dieser Verordnung stets zulässig. Diese Verordnung trifft Regelungen für Angebote, bei denen Angehörige aus mehreren Haushalten bei Veranstaltungen oder offenen Angeboten zusammentreffen.
Hinsichtlich dieser Angebote trifft die vorliegende Verordnung Regelungen, wonach die Angebote in Abhängigkeit von den örtlichen Inzidenzen in unterschiedlichem Umfang zulässig sind. Maßgebliche Stufen sind
- Das Greifen der verschärften Bundesnotbremse bei 7-Tage-Inzidenzen über 165;
- die „einfache“ Bundesnotbremse bei 7-Tage-Inzidenzen über 100;
- Die Aufhebung der Bundesnotbremse (bzw. Fälle, in denen die Bundesnotbremse aufgrund von entsprechend niedrigen Inzidenzen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Kraft war) bei Inzidenzen unter 100 sowie
- eine stabile 7-Tage-Inzidenz unter 50.
Bei steigenden Infektionszahlen erfolgt unter den jeweils normierten Voraussetzungen die Rückkehr zu den entsprechenden strengeren Vorgaben.
Nachfolgend können Sie die rechtlichen Grundlagen zum Nachlesen herunterladen: