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Corona-Verordnung Absonderung zum vierten Mal geändert

icon.crdate27.05.2021

Geänderte Regelungen gelten seit dem 22. Mai 2021

Das Sozialministerium von Baden-Württemberg hat am 21. Mai 2021 die vierte Änderung der Corona-Verordnung Absonderung verkündet. Diese Änderung ist am 22. Mai 2021 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung reagiert das Sozialministerium auf die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) des Bundes vom 9. Mai 2021 und auf die neue Corona-Verordnung vom 14. Mai 2021. Die Änderungen durch diese Verordnung betreffen insbesondere die Anpassung der Regelungen an die SchAusnahmV. Zudem wird die Thematik „überwachter Selbsttest“ aufgegriffen. Die Änderung umfasst folgende wesentlichen Neuerungen:

  1. Die Definitionen der Begriffe „PCR-Test“, „genesene Person“ und „geimpfte Person“ werden aufgrund des Anpassungsbedarfs durch die SchAusnahmV des Bundes geändert. Dazu wird an den entsprechenden Stellen auf die Corona-Verordnung verwiesen, die wiederum auf die SchAusnahmV verweist.
  2. Die Definitionen der Schnell- und Selbsttests werden ebenfalls angepasst. Die Thematik der „überwachten Selbsttests“ wird dabei in der Begründung klargestellt. Tests, die selbst unter Überwachung durch eine geeignete Person durchgeführt werden (z.B. beim Friseur), gelten als Schnelltest i. S. d. Verordnung.
  3. Für die Definitionen der geimpften und genesenen Personen wird nun auf § 5 der Corona-Verordnung verwiesen. Bei einer genesenen Person im Sinne von § 2 Nummer 3 Buchstabe b SchAusnahmV ist unerheblich, ob die einmalig verabreichte Impfdosis während oder nach Ablauf des sechsmonatigen Zeitraums nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV erfolgt. Sie ist dann als geimpfte Person anzusehen.
  4. Die Ausnahmeregelungen für geimpfte und genesene haushaltsangehörige Personen bzw. enge Kontaktpersonen sind nun durch die SchAusnahmV geregelt. Die Rückausnahme für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts bleibt jedoch bestehen. Die Rück-Rück-Ausnahme für genesene enge Kontaktpersonen von Virusvariantenträgern gibt es nun nicht mehr, weil dies von der Bundesverordnung nicht vorgesehen ist.
  5. In § 4 a wird nun auch eine Testpflicht für positiv getestete Personen eingeführt, die den Test selbst unter Überwachung einer geeigneten Person durchgeführt haben (z.B. beim Friseur). Für diese Tests besteht keine Meldepflicht dem Infektionsschutzgesetz, was bedeutete, dass ein positives Ergebnis nicht bei den Gesundheitsämtern ankommt. Diese Lücke wird durch die Einführung der Testpflicht geschlossen.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen können Sie nachfolgend zum Nachlesen herunterladen:

Corona-Verordnung Absonderung, 4. Änderung vom 21. Mai 2021 (PDF-Dokument, 114,28 KB, 27.05.2021)

Corona-Verordnung Absonderung vom 21. Mai 2021 in der ab 22. Mai 2021 gültigen durchgeschriebenen Fassung (PDF-Dokument, 544,95 KB, 27.05.2021)

Begründung zur 4. Änderung der Corona-Verordnung Absonderung (PDF-Dokument, 56,86 KB, 27.05.2021)