Ab Samstag, 5. Juni 2021 gilt die „Öffnungsstufe 2“
icon.crdate04.06.2021
Weitere Lockerungen aufgrund sinkender Inzidenzen
Im Bodenseekreis gelten ab Samstag, 5. Juni 2021 die Regeln des „Öffnungsschritts 2“ entsprechend der aktuellen Corona-Verordnung des Landes. Darüber hinaus haben weiterhin die zusätzlichen Öffnungsmöglichkeiten des Inzidenz-Status „unter 50“ Gültigkeit. Mit dem weiteren Lockerungsschub für das öffentliche und private Leben sind nun vor allem wieder mehr Aktivitäten in geschlossenen Räumen möglich.
Der aktuelle „Öffnungsschritt 2“ ist möglich, nachdem Schritt 1 vor 14 Tagen erfolgt ist und der Durchschnitt der täglichen Inzidenzwerte unter dem Einstiegswert vom 22. Mai liegt. Das Landratsamt hat die Erfüllung der Voraussetzungen am Freitag (4. Juni 2021) festgestellt und auf seiner Internetseite formell bekanntgemacht. Die neuen Regelungen entsprechend § 21 Abs. 2 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg können somit am Folgetag in Kraft treten.
Das Land hat die Corona-Verordnung am Donnerstag, den 3. Juni 2021 erneut geändert. Hierdurch ergeben sich weitere Veränderungen im „Öffnungsschritt 2“, die überwiegend ab Montag, den 7. Juni 2021 gelten. Ebenfalls ab 7. Juni 2021 können weitere Lockerungen bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen eintreten. Bei fünftägiger Unterschreitung der 50er-Inzidenz kann am Montag, den 7. Juni 2021 auch die „Öffnungsstufe 3“ in Kraft treten. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird das Landratsamt Bodenseekreis dies am Sonntag, den 6. Juni 2021 bekanntgeben.
Die „Öffnungsstufe 2“ bringt im Wesentlichen folgende Erleichterungen mit sich:
- Ab dem 05. Juni 2021 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet.
- Ab dem 07. Juni 2021 ist das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet.
- Ab dem 07. Juni 2021 sind Museumsführungen und touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, insbesondere geführte Besichtigungen, in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet.
- Ab dem 07. Juni 202 ist das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnliche Bildungseinrichtungen für Gruppen von bis zu 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gestattet.
- Ergänzend zu § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sind ab dem 07. Juni 2021 Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von § 11 Absatz 5 erfasst, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet.
- Ergänzend zu § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 sind ab dem 07. Juni 2021 sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet.
- Ab dem 07. Juni 2021 sind Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports sowie des Spitzen- und Profisportsveranstaltungen ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder 100 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet.
- Ab dem 05. Juni 2021 ist der Gemeindegesang gestattet.
- Ab dem 04. Juni 2021 ist der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume gestattet. Der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist. Das Rauchen ist nur im Freien gestattet.
- Ab dem 05. Juni 2021 ist der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbaren Einrichtungen für Gruppen von 20 Schülerinnen und Schülern gestattet.
- Ab dem 05. Juni 2021 ist der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren allgemein gestattet.
- Ab dem 05. Juni 2021 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Ab dem 07. Juni 2021 gilt dies für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten.
- Ab dem 05. Juni 2021 ist der Betrieb von Bädern, Saunen und vergleichbaren Einrichtungen im Zusammenhang mit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer b bzw. 12 zulässigen Übernachtungen gestattet.
- Ab dem 05. Juni 2021 ist der Betrieb von Saunen und ähnlichen Einrichtungen für Gruppen von bis zu 10 Personen, sowie von Bädern allgemein gestattet.
- Ab dem 05. Bzw. 07. Juni 2021 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist. Das Rauchen ist nur im Freien gestattet.
- Ab dem 07. Juni 2021 kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden.
Soweit in § 21 Abs. 2 Satz 2 bzw. in der obigen Aufzählung keine Personenbegrenzung geregelt wurde, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt.
Der Zutritt zu den in Öffnungsstufe 2 genannten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen oder die Teilnahme an Angeboten oder Aktivitäten ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig.