Kultusministerium erlässt neue Corona-Verordnung Kita
icon.crdate05.06.2021
Regelungen gelten ab dem 7. Juni 2021
Das Kultusministerium von Baden-Württemberg hat am 4. Juni 2021 die Corona-Verordnung Kita neu gefasst. Diese Verordnung ersetzt die Corona-Verordnung Kita vom 29. Juni 2020, die zuletzt durch Verordnung vom 7. Dezember 2020 geändert worden ist. Die neue Corona-Verordnung Kita tritt am 7. Juni 2021 in Kraft.
Die Regelungen zum Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege unter Pandemiebedingungen sind weitestgehend aus der Hauptverordnung in die Corona-Verordnung Kita des Kultusministeriums überführt worden. Daraus ergibt sich, dass im Wesentlichen die Vorschriften der bisherigen Corona-Verordnung Kita übernommen worden sind. Dies gilt vor allem für § 1 - Umfang der Betreuung, § 2 – Mindestpersonalschlüssel, § 3 Nutzung anderer Räumlichkeiten, § 4 Betrieb der Kindertagespflege und § 5 Schutzhinweise.
Daneben wird auf folgende Regelungen hingewiesen:
- Die Betriebsuntersagung bei Überschreiten der Sieben-Tages-Inzidenz von 165 ist in § 6 geregelt und wurde aus dem bisherigen § 19 Corona-Verordnung übernommen.
- Die Bestimmungen zur Notbetreuung, die bei Überschreitung des Inzidenzwertes von 165 greifen, sind in § 7 aufgenommen worden und entsprechen inhaltlich den bisherigen Regelungen.
- Aktualisiert und der neuen Lage angepasst wurden die Vorschriften zum Ausschluss von der Teilnahme (§ 8). Demnach sind von der Teilnahme an dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung Kinder ausgeschlossen,
- die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
- die sich nach einem positiven Test nach § 4a Abs. 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben oder
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen.
Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
Ein besonderer Hinweis ergeht zu den Ausführungen über Veranstaltungen an Kindertageseinrichtungen. Sie sind nach den gleichen Regeln zulässig, wie Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung. Maßgebend sind die Regelungen der §§ 11 und 21 Corona-Verordnung. Verabschiedungen und sonstige Veranstaltungen mit kulturellem Programm, können nach den Regeln für Kulturveranstaltungen stattfinden Die zulässige Personenzahl für solche Veranstaltungen ist inzidenzabhängig. Bei allen Veranstaltungen sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten. Dies gilt z. B. gegebenenfalls auch für die Begrenzung der Teilnehmerzahl, damit der Mindestabstand nach § 2 Corona- Verordnung eingehalten werden kann.
Nachfolgend können Sie die rechtliche Grundlage zum Nachlesen herunterladen:
Corona-Verordnung Kita vom 4. Juni 2021 (PDF-Dokument, 212,48 KB, 05.06.2021)