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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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BITE GmbH
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Öffnungsstufe 3 und Inzidenz-Status „unter 35“ im Bodenseekreis

icon.crdate06.06.2021

Weitergehende Lockerungen ab dem 7. Juni 2021

Das Landratsamt Bodenseekreis hat am 6. Juni 2021 öffentlich bekannt gegeben, dass im Zeitraum vom 2. bis einschließlich 6. Juni 2021 und damit an fünf Tagen in Folge die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 und von 35 unterschritten wurde. Daher finden ab dem 7. Juni 2021 sowohl die Regelungen der Öffnungsstufe 3 als auch die Lockerungen bei Inzidenzen unter einem Wert von 35 Anwendung. Dies bedeutet, dass sowohl die Öffnungsstufe 3 (§ 21 Abs. 3 Corona-Verordnung), die Inzidenz unter 50 (§ 21 Abs. 5 Corona-Verordnung) und die Inzidenz unter 35 (§ 21 Abs. 5 a Corona-Verordnung) zu berücksichtigen sind:

Öffnungsstufe 3

  1. Das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 500 (750 bei Inzidenz unter 35) Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume wird gestattet,
  2. Das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 500 (750  bei Inzidenz unter 35) Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume wird gestattet
  3. Ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Corona-Verordnung sind Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von § 11 Absatz 5 Corona-Verordnung (z. B. Sitzungen des Gemeinderats) erfasst, mit bis zu 500 (750 bei Inzidenz unter 35) Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet.
  4. Ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 Corona-Verordnung sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, mit bis zu 500 (750 bei Inzidenz unter 35) Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet.
  5. Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit bis zu 500 (750 bei Inzidenz unter 35) Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder 250 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet.
  6. Der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume wird gestattet. Der Betrieb ist zwischen 6 und 1 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist. Das Rauchen ist nur im Freien gestattet.
  7. Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren wird allgemein gestattet.
  8. Der Betrieb von Freizeitparks und sonstigen Freizeiteinrichtungen wird allgemein gestattet.
  9. Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport wird allgemein gestattet. Dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten.
  10. Der Betrieb von Bädern ist allgemein gestattet.
  11. Der Betrieb von Saunen sowie vergleichbaren Einrichtungen wird allgemein gestattet.
  12. Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 GastG, mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen ist gestattet. Der Betrieb ist zwischen 6 und 1 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist. Das Rauchen ist nur im Freien gestattet.
  13. Ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 Corona-Verordnung kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden.

Soweit in der obigen Aufzählung keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt.

Inzidenz unter 50

  1. Für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen gilt eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit. Zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.
  2. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 GewO ist allgemein gestattet. § 16 Absätze 1, 3 und Absatz 5 Sätze 2 und 3 der Corona-Verordnung finden keine Anwendung. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Corona-Verordnung bleibt unberührt.
  3. Der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird allgemein gestattet. § 16 Absatz 1 Corona-Verordnung findet keine entsprechende Anwendung.

Inzidenz unter 35

  1. Bei Zutritt zu oder Teilnahme an den genannten Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen der Öffnungsstufen 1 – 3 gibt es keine Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises, soweit diese ausschließlich im Freien stattfinden.
  2. Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (mit der Ausnahme von Tanzveranstaltungen) sind mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, gestattet.
  3. Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
  4. Abweichend von der Aufzählung der Öffnungsstufe 3 sind die Nummern 1 bis 5 im Freien mit bis zu 750 Personen der dort genannten Personengruppen zulässig.

Die Rechtsgrundlage können Sie zum Nachlesen nachfolgend herunterladen:

Corona-Verordnung in der ab dem 7. Juni 2021 gültigen Fassung (PDF-Dokument, 616,35 KB, 04.06.2021)