Corona-Verordnung Sport wurde neu gefasst
icon.crdate07.06.2021
Regelungen gelten ab dem 7. Juni 2021
Das Kultusministerium und das Sozialministerium von Baden-Württemberg haben am 6. Juni 2021 eine neue Corona-Verordnung Sport erlassen. Diese neue Verordnung gilt ab dem 7. Juni 2021 und ersetzt die Corona-Verordnung Sport vom 8. Oktober 2020, zuletzt geändert am 22. Oktober 2020. Die Regelungen über die Sportausübung betreffen von ihrem Anwendungsbereich her die Ausübung von Sport in öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Tanzschulen, Fitness- und Yogastudios, ähnlichen bzw. vergleichbaren Einrichtungen und temporär für die Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten (§§ 20, 24 Abs. 5 Nr. 1 Corona-Verordnung i.V.m. § 1 Corona-Verordnung Sport). Im Wesentlichen sind die Vorschriften der bisherigen Corona-Verordnung Sport vom 8. Oktober 2020 übernommen worden sind. Dies gilt vor allem für § 1 („Anwendungsbereich“), § 2 („Allgemeine Vorgaben“), § 4 („Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben“), § 5 („Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen“) und § 6 („Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen“).
Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 21 Absatz 5a und Absatz 8 Corona-Verordnung. Dies gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Auf folgende Anpassungen wird gesondert hingewiesen:
- Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist (§ 2 Abs. 4).
- Die bisherige Regelung in § 3 Abs. 2, wonach auf weitläufigen Außenanlagen „gleichzeitig mehrere Gruppen nach Absatz 1 von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder Gruppen mit jeweils bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten oder im Anwendungsbereich des § 21 Absatz 1 Nummer 12 gleichzeitig bis zu 20 Personen beliebigen Alters Sport ausüben“ dürfen, wurde gestrichen.
- Die Regelung zum Spitzen- und Profisport in § 4 Abs. 3 Nr. 5 wurde gestrichen.
Die aktualisierten Regelungen lassen sich nicht ausschließlich dieser neuen Verordnung entnehmen. Darüber hinaus wird auf die Corona-Verordnung (Hauptverordnung) sowie auf die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung verwiesen. Nachfolgend können Sie die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zum Nachlesen herunterladen:
Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (PDF-Dokument, 308,15 KB, 07.06.2021)