Beschränkungen des öffentlichen Lebens in Owingen
An die
Vereinsvertreter sowie
Vertreter sonstiger organisierter
Gruppierungen und alle Nutzer von
Räumlichkeiten der Gemeinde Owingen
Sehr geehrte Damen und Herren,
zuletzt hatte ich Sie mit Schreiben vom 31. Mai 2021 über die aktuellen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie informiert.
Erfreulicherweise sind die Infektionszahlen seither wieder deutlich gesunken. Dies hatte zur Folge, dass das Landratsamt Bodenseekreis am 6. Juni 2021 öffentlich bekannt gegeben hat, dass im Zeitraum vom 2. bis einschließlich 6. Juni 2021 und damit an fünf Tagen in Folge die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 und von 35 unterschritten wurde. Daher finden seit dem 7. Juni 2021 sowohl die Regelungen der Öffnungsstufe 3 als auch die Lockerungen bei Inzidenzen unter einem Wert von 35 Anwendung. Dies bedeutet, dass sowohl die Öffnungsstufe 3 (§ 21 Abs. 3 Corona-Verordnung), die Inzidenz unter 50 (§ 21 Abs. 5 Corona-Verordnung) und die Inzidenz unter 35 (§ 21 Abs. 5 a Corona-Verordnung) zu berücksichtigen sind.
Parallel dazu wurde die 1. Änderung der Corona-Verordnung, die Corona-Verordnung Sport sowie die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen erlassen, deren Regelungen überwiegend zum 7. Juni 2021 in Kraft getreten sind.
In diesem Schreiben geht es jedoch vorrangig um die Nutzung von kommunalen Räumlichkeiten und öffentlichen Einrichtungen, was aufgrund der sinkenden Inzidenzen vermehrt möglich sein wird. Leider wurde die Rechtslage aufgrund der vielen Anpassungen nicht unbedingt übersichtlicher, weshalb im Laufe der nächsten Tage hoffentlich noch konkrete Ausführungen seitens des Landes Baden-Württemberg erfolgen werden. Bis dahin gilt das Nachfolgende, allerdings ohne Garantie auf Vollständigkeit:
Räumlichkeiten der Auentalschule für externen Musikunterricht
Die Nutzung der Räume und Plätze der Auentalschule ist gemäß § 11 Corona-Verordnung Schule für nichtschulische Zwecke zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist. Bei der Gemeindeverwaltung ist vor der Nutzung ein Hygienekonzept einzureichen, welches sich insbesondere auch mit der Reinigung der Räumlichkeiten beschäftigen muss.
Sporthalle Owingen
Die Nutzung ist grundsätzlich wieder möglich. Dabei sind jedoch die Hygieneanforderungen nach § 4 Corona-Verordnung einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 Corona-Verordnung zu erstellen und der Gemeinde Owingen vorzulegen. Prüfen Sie dabei auch die Bestimmungen der Corona-Verordnung Sport. Außerdem ist eine Datenverarbeitung nach § 7 Corona-Verordnung durchzuführen. Weiterhin ist die Vorlage eines Test- Impf- oder Genesenennachweises unerlässlich. Diese Pflichten werden gemäß § 2 Corona-Verordnung Sport an den jeweiligen Verein übertragen.
Die Nutzung des Foyers in der Sporthalle wird, solange Testungen für viele Lebensbereiche noch zwingend erforderlich sind, der Teststrategie der Gemeinde Owingen (ProSana Gesundheitszentrum) vorbehalten bleiben. Weitere Nutzungen sind in diesem Bereich derzeit nicht möglich.
Bürgerhaus kultur|o
Die bisher regelmäßige Veranstaltung (Hexentrommler) ist unter Berücksichtigung der Corona-Verordnung möglich. Darüber hinaus könnte die Nutzung des Bürgerhauses im Einzelfall für gewisse Veranstaltungen und in konkreter Absprache mit der Gemeindeverwaltung wieder möglich sein.
Die Nutzung des Bürgerhauses als Räumlichkeit für Bürgertests hat jedoch, solange Testungen für viele Lebensbereiche noch zwingend erforderlich sind, in jedem Fall Vorrang.
Kinderhaus St. Nikolaus und Guggenbühl sowie Kindergarten billabü
Räumlichkeiten für externe Nutzungen bleiben zunächst bis zum Beginn der Sommerferien 2021 noch untersagt. Wegen Ersatzräumlichkeiten, bspw. während der Sommermonate in der Sporthalle, gehen Sie bitte auf die Gemeindeverwaltung zu.
Neue Gerbe und Rathaussaal Billafingen
Bisherige regelmäßige Veranstaltungen sind unter Berücksichtigung der Corona-Verordnung, der Corona-Verordnung-Sport und der Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen möglich. Entsprechende Hygienekonzepte sind vorab der Gemeindeverwaltung vorzulegen.
Darüber hinaus gehende Veranstaltungen könnten im Einzelfall und in konkreter Absprache mit der Gemeindeverwaltung ebenfalls wieder möglich sein.
Proberäume der musizierenden Vereine
Proben und Musikunterricht sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzliche zulässig. Für den Musikunterricht ist insbesondere die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen zu beachten. Finden die Proben in geschlossenen Räumlichkeiten statt, ist dies nur unter Vorlage eines gültigen Test-, Impf- oder Genesenennachweises möglich. Vor Beginn ist der Gemeindeverwaltung ein Hygienekonzept vorzulegen.
Außerdem sind Vorstandssitzungen in den Vereinsräumen möglich. Allerdings nur unter Vorlage eines gültigen Test-, Impf- oder Genesenennachweises.
Darüber hinaus sind kleine Vereinstreffen mit max. 10 Personen aus drei Haushalten möglich.
Ringerhalle Taisersdorf
Die Nutzung für den Sport ist grundsätzlich wieder möglich. Dabei sind jedoch die Hygieneanforderungen nach § 4 Corona-Verordnung einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 Corona-Verordnung zu erstellen und der Gemeinde Owingen vorzulegen. Außerdem ist eine Datenverarbeitung nach § 7 Corona-Verordnung durchzuführen. Weiterhin ist die Vorlage eines Test- Impf- oder Genesenennachweises unerlässlich. Diese Pflichten werden gemäß § 2 Corona-Verordnung Sport an den jeweiligen Verein übertragen.
Darüber hinaus gehende Veranstaltungen könnten im Einzelfall und in konkreter Absprache mit der Gemeindeverwaltung ebenfalls wieder möglich sein.
Vereinsräume allgemein
In den Vereinsräumen sind insbesondere Vorstandssitzungen wieder möglich. Allerdings nur unter Vorlage eines gültigen Test-, Impf- oder Genesenennachweises.
Darüber hinaus sind kleine Vereinstreffen mit max. 10 Personen aus drei Haushalten möglich.
Bürgerhaus Hohenbodman
Bisherige regelmäßige Veranstaltungen sind unter Berücksichtigung der Corona-Verordnung, der Corona-Verordnung-Sport und der Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen möglich. Entsprechende Hygienekonzepte sind vorab der Gemeindeverwaltung vorzulegen.
Darüber hinaus gehende Veranstaltungen könnten im Einzelfall und in konkreter Absprache mit der Gemeindeverwaltung ebenfalls wieder möglich sein.
Sportanlagen im Freien
Sport auf großflächigen Anlagen, wie z. B. Golf, Reitsport oder Tennis, war bisher schon möglich. Nunmehr ist der Betrieb von Sportanlagen im Freien allgemein, und soweit die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 bleibt, auch ohne Vorlage eines gültigen Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet. Dabei sind jedoch die Hygieneanforderungen nach § 4 Corona-Verordnung einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 Corona-Verordnung zu erstellen und der Gemeinde Owingen vorzulegen. Außerdem ist eine Datenverarbeitung nach § 7 Corona-Verordnung durchzuführen. Diese Pflichten werden gemäß § 2 Corona-Verordnung Sport an den jeweiligen Verein übertragen. Das gilt auch für die Sportvereine, deren Sportart schon bisher ausgeübt werden durfte.
Nikolauskapelle Owingen
Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 Corona-Verordnung einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 Corona-Verordnung zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 Corona-Verordnung durchzuführen. Dies findet auch auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.
Darüber hinaus gehende kulturelle Veranstaltungen sind ebenfalls zulässig. Allerdings nur Vorlage eines gültigen Test-, Impf- oder Genesenennachweises.
In jedem Fall bitten wir um Mitteilung, wann Ihr Verein bzw. Ihre Gruppierung den Betrieb wieder aufnimmt und welche Person / welche Personen für die jeweiligen rechtlichen Erfordernisse verantwortlich sind.
Einzelfälle müssen in rechtlicher Hinsicht bei Bedarf gesondert beurteilt werden. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne an unsere Ortspolizeibehörde, Frau Regina Holzhofer, Tel.: 07551/8094-27, E-Mail: rholzhofer@owingen.de oder an den Unterzeichner wenden.
Geben Sie diese Informationen bitte auch an etwaige Unterabteilungen ihrer Vereine bzw. ihrer Gruppierungen entsprechend weiter.
Nachfolgend finden Sie zur Kenntnisnahme eine Zusammenfassung der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Regelungen. Außerdem die Corona-Verordnung in der aktuell geltenden Fassung, die Corona-Verordnung-Sport und die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen als download.
Darüber hinaus lege ich Ihnen die Owingen App erneut ans Herz. Sie haben über dieses Medium bei entsprechenden Einstellungen die Möglichkeit, zeitnah über die Entwicklungen unserer Gemeinde ganz direkt informiert zu werden.
Die nochmals deutlich gesunkenen Infektionszahlen führen aktuell zu täglichen Inzidenz-Werten, die im Mai noch unerreichbar schienen. Es freut mich sehr, dass der Bodenseekreis nun zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Unterschreiten der neuen 35er-Marke bekannt geben konnte. Diese zusätzlichen Lockerungen bringen uns allen Stück für Stück mehr Normalität in den Alltag zurück. Klar ist aber auch, dass die Erleichterungen teilweise wieder zurückgenommen werden müssen, wenn die Inzidenz bereits an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 35 liegt. Die Eigenverantwortung jeder und jedes einzelnen bleibt also groß. Bitte achten Sie weiterhin auf die Alltagshygiene und lassen persönlich die nötige Vorsicht walten.
Mit herzlichem Gruß und den besten Wünschen für eine gute Gesundheit
Ihr
Henrik Wengert
Bürgermeister
Zusammenfassung der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Regelungen (PDF-Dokument, 351,04 KB, 09.06.2021)
Corona-Verordnung in der ab dem 7. Juni 2021 gültigen Fassung (PDF-Dokument, 616,35 KB, 09.06.2021)
Corona-Verordnung-Sport (PDF-Dokument, 133,53 KB, 09.06.2021)
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (PDF-Dokument, 121,82 KB, 09.06.2021)