Ausschreibung zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) 2022
icon.crdate07.07.2021
Förderschwerpunkte im Zuschussprogramm sind Wohnraum und Ortskernentwicklung
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz schreibt hiermit das Jahresprogramm 2022 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus.
Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum - ELR - vom 9. Juli 2014, ergänzt am 19. April 2016 (www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR" und Gemeinsames Amtsblatt Nr. 5 vom 25. Mai 2016).
1. Grundsätzliches
Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist Baden-Württembergs bedeutendstes Strukturentwicklungsprogramm für den Ländlichen Raum. Mit seinen vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten, Grundversorgung und Gemeinschaftseinrichtungen bietet es den Kommunen ein attraktives Förderangebot zur Bewältigung aktueller struktureller Herausforderungen.
2. Förderschwerpunkte 2022 Wohnraum und Ortskernentwicklung
Im Fokus stehen die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch Umnutzung leerstehender Gebäude, die Aufstockung von Gebäuden sowie die Nachverdichtung im Ortskern. Dies schließt auch Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein, sofern diese mit dem Ortskern zusammengewachsen sind und einen entsprechenden Entwicklungsbedarf aufweisen. Förderfähig ist in diesen Bereichen auch die Schaffung von zeitgemäßen Wohnverhältnissen durch umfassende Modernisierung. Ziel ist und bleibt es, für den Schwerpunkt "Innenentwicklung/Wohnen" rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Offen ist das ELR für innovative und modellhafte Projekte.
Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich.
Flächenaktivierung
Innenentwicklung braucht organisatorische Strukturen, Dialog und Überzeugung, um einen Veränderungsprozess einzuleiten. Deshalb unterstützt das ELR seit Jahren die Durchführung von Beteiligungs- und Mitwirkungsprozessen (Nr. 5.2 ELR). Dabei hat sich gezeigt, dass der Einsatz eines örtlichen Koordinators als Bindeglied zwischen Bürgerschaft, Planenden und Verwaltung zur Steigerung der Akzeptanz solcher Veränderungsprozesse beitragen kann. Der Einsatz eines solchen Koordinators kann mit 40 % der zuwendungsfähigen Kosten nach Nr. 5.2 ELR gefördert werden.
Innerörtliche Entwicklungsperspektiven schaffen
Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, muss häufig zuerst Platz für eine nachfolgende Neuordnung und Bebauung geschaffen werden. Die Aktivierung innerörtlicher Flächen unterstützt das ELR deshalb durch die Förderung von Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung. Nicht nur Kommunen können für diese Maßnahmen eine Förderung erhalten, auch bei Unternehmen oder Privatpersonen können beispielsweise Baureifmachungen mit 15 % bzw. 30 % gefördert werden.
Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird darüber hinaus auch die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten. In der Praxis zeigt sich, dass die Gemeinden trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung haben, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Um den Anreiz für innerörtliche Flächenaktivierung zu erhöhen, ist der Fördersatz beim unrentierlichen Mehraufwand abweichend von Nr. 6.1.1 ELR von 40 % auf bis zu 75 % erhöht.
Förderschwerpunkt Grundversorgung
Neben dem Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen hat der Förderschwerpunkt Grundversorgung weiterhin hohe Priorität. Projekte aus diesem Förderschwerpunkt erhalten einen Fördervorrang. Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wichtiger Standortfaktor für den Ländlichen Raum. Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs. Bei Gütern oder Dienstleistungen, die ihrer Art nach überwiegend regional, das heißt innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, angeboten oder erbracht werden, kann unterstellt werden, dass diese regelmäßig der Grundversorgung dienen.
Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und Physiotherapeuten zählen.
Dorfgaststätten im Ländlichen Raum sind ein wichtiges Kulturgut, das es zu erhalten gilt. Eine Gaststätte im Ort ist nie nur ein Platz zum Essen und Trinken, sondern immer auch ein gesellschaftlicher und kultureller Treffpunkt, der vielfältig zur Lebensqualität im Ort beiträgt.
Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.
Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung
Bioökonomiebasierte Bauweisen werden vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und werden daher weiterhin im ELR verstärkt gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie Holz in wesentlichen, neu entstehenden Gebäudeteilen wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht.
Der Einsatz von CO2 bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen. Der Nachweis erfolgt mit dem Schlussverwendungsnachweis, dem die "Statistik der Baufertigstellungen" (siehe auch www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet) mit Bestätigungsvermerk durch die Gemeinde beizufügen ist.
Tabelle zur erhöhten Förderung bei CO2 bindenden Baustoffen:
Förderart | Fördersatz | max. Förderbeträge |
Nr. 6.1 | 45 bzw. 55 % | max. 1 Mio. € |
Nr. 6.2 | 35 % | Umnutzung: max. 55.000 € pro Wohneinheit (WE) Modernisierung und Baulückenschluss: max. 25.000 € pro WE, allg.: max. 125.000 € |
Nr. 6.3.1.1 | 35 % | max. 200.000 € unter Beachtung von De-minimis bei Kleinstunternehmen der Grundversorgung und bei Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen |
Nr. 6.3.1.2 und 6.3.1.3 | max. 15 bzw. 20 % | max. 250.000 € |
Nr. 6.3.3 | max. 15 bzw. 20 % | max. 200.000 € |
Förderschwerpunkte Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen
Im Förderschwerpunkt Arbeiten sollen zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Multifunktionszentren.
Für die innerörtliche Weiterentwicklung soll im Förderschwerpunkt Arbeiten die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern gefördert werden, zum Beispiel die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in das nahegelegene Gewerbegebiet. Die frei werdende innerörtliche Fläche kann dann anschließend einer nachbarschafts- verträglichen Nachnutzung zugeführt werden.
Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser werden nur noch gefördert, wenn sie der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Anpassung von Bestandsgebäuden.
Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist im Zusammenhang mit Anpassungsmaßnahmen und Restrukturierungen möglich, insbesondere unter Nutzung von Bestandsgebäuden.
3. Verfahren
Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2022 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können.
Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirk- und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge in eine Rangfolge gebracht. Insbesondere auf Landkreisebene ist die strukturelle Ausgangslage mit Bezug auf die Bedürftigkeit der Gemeinde (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Steuerkraft- summe, Einwohner pro ha Siedlungsfläche) und die strukturelle Bedeutung der beantragten Projekte bei der Priorisierung der Aufnahmeanträge zu würdigen.
Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind bis zum 27. August 2021 bei der Gemeinde Owingen einzureichen. Bitte nehmen Sie dazu im Vorfeld Kontakt mit Frau Holzhofer auf, rholzhofer(@)owingen.de oder Telefon Telefonnummer: 07551/8094-27 auf. In diesem Jahr soll die Antragstellung erstmals digital erfolgen. Das bedeutet, dass auch private Antragsteller keine Papieranträge einreichen müssen. Der Antragsweg ist jedoch gleich geblieben und geht über die Gemeinde.
Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sowie zahlreiche Informaitonen können Sie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen abrufen. Und zwar unter diesem Link .