Land ändert die 9. Corona-Verordnung zum ersten Mal
icon.crdate26.07.2021
Die neuen Regelungen gelten ab dem 26. Juli 2021
Am 23. Juli 2021 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg die erste Änderung der neunten Fassung der Corona-Verordnung erlassen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 26. Juli 2021. Darüber hinaus wurde die Gültigkeit der 9. Corona-Verordnung bis zum 23. August 2021 verlängert. Die bestehenden Schutzmaßnahmen müssen aufgrund des derzeit bestehenden Infektionsgeschehens und der mittlerweile auch in Baden-Württemberg dominierenden und weitaus ansteckenderen Delta-Variante grundsätzlich weiterhin aufrechterhalten werden. Die Änderung umfasst insbesondere folgende wesentliche Anpassungen:
1. Änderungen bei (Sport-)Veranstaltungen (§§ 8 und 15):
- Einführung einer Begrenzung von 50 % der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 25.000 Personen/Zuschauenden. In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist ab Überschreitung der in den §§ 8 und 15 genannten festen Personenzahlgrenzen stets ein 3G-Nachweis erforderlich.
- Die Maskenpflicht wurde konkretisiert. Die Maske darf nun im Freien abgenommen werden, wenn fest zugewiesene Sitzplätze eingenommen werden, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen.
2. Klarstellung des Komplexes Volksfeste/Jahrmärkte/Flohmärkte:
- Jahrmärkte und (auch private) Flohmärkte fallen unter die Regelung des Einzelhandels (§ 14), sofern nur der Verkauf von Waren stattfindet.
- Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften erhalten eine neue Spezialregelung in § 11 a, die der Regelung zu stationären Freizeitparks nach § 11 Absatz 3 nachgebildet wurde. Diese müssen auf einem abgegrenzten Areal mit Zutrittskontrollen stattfinden und ein Betreiber muss die Gesamtverantwortung für das Hygienekonzept übernehmen. Bei dieser Gestaltungsform sind Festzelte und Freilichtbühnen nicht gestattet, erlaubt sind aber übliche (Außen-)Gastronomieangebote.
- Stadtfeste und Veranstaltungen mit reinem Festzelt- oder Freilichtbühnenbetrieb, aber mit einer unerheblichen Anzahl von Schaustellergeschäften, bleiben nach § 8 Absatz 1 zulässig. Unter den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 fallen somit solche Stadtfeste, auf denen keine oder lediglich vereinzelt Schaustellergeschäfte vorzufinden sind, die für das Fest eine völlig untergeordnete Rolle spielen („unerhebliche Anzahl von Schaustellergeschäften“). Stadtfeste, die hingegen mit einer Vielzahl von Schaustellergeschäften veranstaltet werden, werden fortan in § 11 a entsprechend den Vorgaben für Freizeiteinrichtungen nach § 11 Absatz 3 speziell geregelt. Hierbei ist ab sechs Schaustellerbetrieben nicht mehr von einem Stadtfest im Sinne des § 8 auszugehen. Auch Vereinsfeiern sind von der Vorschrift erfasst.
3. Touristische Verkehre (Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr) erhalten eine neue Wahlmöglichkeit in Inzidenzstufe 2. Zulässig ist eine Auslastung von 100 % der Fahrgastzahlen mit 3G-Nachweis oder 75% der Fahrgastzahlen ohne 3G-Nachweis.
4. Diskotheken dürfen in Inzidenzstufe 1 nunmehr mit 30 % der zugelassenen Kapazität betrieben werden.
5. Bei Prüfungen im Rahmen des Studienbetriebs und der beruflichen Ausbildung wurde eine Ausnahme von der Maskenpflicht nach Vorlage eines 3G-Nachweises eingeführt.
6. Märkte im Sinne der Gewerbeordnung, damit auch Jahr- und Spezialmärkte, sind von der Quadratmeterbegrenzung und Datenverarbeitung befreit, sofern sie ausschließlich im Freien stattfinden. Dies gilt auch für private Flohmärkte.
Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen stehen nachfolgend zum Herunterladen bereit:
Corona-Verordnung, 1. Änderung vom 23. Juli 2021 (PDF-Dokument, 141,83 KB, 26.07.2021) (PDF-Datei)
Begründung zur 1. Änderung der Corona-Verordnung (PDF-Dokument, 444,92 KB, 26.07.2021) (PDF-Datei)
Regelungen ab dem 26. Juli 2021 auf einen Blick (PDF-Dokument, 415,73 KB, 26.07.2021) (PDF-Datei)