Corona-Verordnung Kita neu erlassen
icon.crdate30.08.2021
Anpassungen gelten ab dem 28. August 2021
Das Kultusministerium von Baden-Württemberg hat am 27. August 2021 eine neue Verordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Kita) erlassen. Die Anpassungen gelten seit dem 28. August 2021 und ersetzen die Regelungen der bislang gültigen Corona-Verordnung Kita vom 4. Juni 2021. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Neuerungen:
§ 1 Abs. 1 Umfang der Betreuung
Es wurde die bisher in den „Schutzhinweisen“ des KVJS, der Unfallkasse und des Landesgesundheitsamtes geregelte Möglichkeit, in einer Einrichtung bis zu zwei betriebserlaubte Gruppen in einem offenen Konzept als Gruppenverband zu führen, in die CoronaVO überführt. Die grundsätzliche Regelung zur Kohortenbildung von zwei betriebserlaubten Gruppen in einem offenem Konzept bleibt bestehen. In besonders gelagerten Einzelfällen wird jedoch die Möglichkeit eröffnet, z. B. bei ungerader Gruppenanzahl in der Einrichtung mit offenem betriebserlaubten Konzept einmal eine Kohorte bestehend aus drei Gruppen zu bilden.
§ 1 Abs. 3
Ebenfalls aus den Schutzhinweisen überführt wurde die Ausnahme von der Maskenpflicht für das Fach- und Betreuungspersonal im Kontakt mit den Kindern.
§ 1 Abs. 6
Zur Klarstellung wurde hier aufgenommen, dass Veranstaltungen in der Kita und in der Kindertagespflege nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 9 und 10 CoronaVO zulässig sind.
§ 6 Abs. 1
Neu aufgenommen wurde mit § 6 Absatz 1 Nr. 4 ein bis zu vierzehntägiges Betretungsverbot für nicht immunisierte Kinder, solange sie im Falle einer Infektion innerhalb ihrer Gruppe ihre einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test nach der CoronaVO Absonderung nicht erfüllen.
Sonstiges
Ersatzlos gestrichen wurde die Regelung zur Betriebsuntersagung bei einem Überschreiten des Inzidenzwertes von 165 sowie die damit verbundene Regelung zur Notbetreuung. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der seit dem 16. August 2021 gültigen Corona-Verordnung sind nunmehr neben den asymptomatischen Kindern bis einschließlich fünf Jahren auch die asymptomatischen sechs- und siebenjährigen Kinder, die noch nicht eingeschult sind von der Testpflicht ausgenommen. Damit ist für sie die Vorlagepflicht eines negativen Testnachweises entfallen und es bedarf keiner Bescheinigung des Einrichtungsträgers mehr über das Testergebnis der von ihm angebotenen und in seiner Organisationshoheit durchgeführten Testung. Eine weitere wichtige Information betrifft die Neuerungen in der Corona-Verordnung Absonderung für den Fall, dass in der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege innerhalb einer Betreuungsgruppe eine Infektion mit dem Coronavirus auftritt. An die Stelle einer Absonderungspflicht tritt für nicht immunisierte Kinder innerhalb der Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, vor dem Wiederbetreten der Einrichtung eine Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test, der sie sich einmalig zu unterziehen haben. Andernfalls besteht ein bis zu vierzehntägiges Betretungsverbot (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO Kita).