5. Änderung der Corona-Verordnung Absonderung erlassen
icon.crdate30.08.2021
Anpassungen gelten ab dem 28. August 2021
Das Sozialministerium von Baden-Württemberg hat am 27. August 2021 die fünfte Änderung der Verordnung zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung) erlassen. Die Anpassungen gelten seit dem 28. August 2021. Damit sind weitere Erleichterungen, insbesondere für Schülerinnen und Schüler sowie für Grundschul- und Kitakinder in Kraft getreten - verbunden mit einer gezielten Testung für mehr Sicherheit in Schule und Kita. Begründet werden die Erleichterungen für Schülerinnen und Schüler, dass 68 Prozent aller über Zwölfjährigen im Land mittlerweile einmal geimpft sind und 66,5 Prozent davon den vollständigen Impfschutz haben. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen:
§ 3 Abs. 3
Die Absonderungspflicht endet bei positiv getesteten Personen nun automatisch nach 14 Tagen, ohne dass die zuständige Behörde vorab zustimmen muss (Entlastung der Behörden).
§ 4 Abs. 1
Tritt in Pflegeheimen und Krankenhäusern ein positiver Fall auf, ordnet das Gesundheitsamt nur noch im Einzelfall an, dass auch geimpfte und genesene Personen in Quarantäne müssen.
§ 5 Abs. 1
Bei weiterführenden Schulen kann bei einem positiven Fall in der Klasse die Quarantäne der Mitschülerinnen und Mitschüler entfallen, wenn diese für einen Zeitraum von fünf Schultagen negativ auf das Coronavirus getestet werden. Genesene und geimpfte Schüler müssen nicht getestet werden.
§ 5 Abs. 2
Bei Grundschulen und Kitas kann bei einem positiven Fall in der Betreuungsgruppe die Quarantäne von Kindern entfallen, wenn diese einmalig negativ getestet werden. Immunisierte Kinder sind von der Testung ausgenommen.
§ 5 Abs. 3
Diese Testmöglichkeiten in Schulen und Kitas gelten nicht, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante des Coronavirus festgestellt wurde oder wenn die zuständige Behörde ein relevantes Ausbruchsgeschehen feststellt.
§ 6 Abs. 1 Satz 3
Die Testpflichten nach § 6 gelten nicht für immunisierte Personen sowie für Schülerinnen und Schüler oder Kinder im Sinne des § 5 Absätze 1 und 2 sowie deren haushaltsangehörigen Personen, es sei denn beim Primärfall wurde eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt.
Corona-Verordnung Absonderung, 5. Änderung (PDF-Dokument, 124,24 KB, 30.08.2021)