Land ändert die Corona-Verordnung Schule
Das Kultusministerium von Baden-Württemberg hat am 12. September 2021 die erste Änderung der Corona-Verordnung Schule erlassen. Diese Verordnung ist am 13. September 2021 in Kraft getreten und beinhaltet folgende wesentlichen Änderungen:
§ 1 Abs. 5 regelt den Betrieb der Schulmensen und den gemeinsame Verzehr von Speisen. § 1 Abs. 5 S. 2 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern „in möglichst konstanten Gruppen“ werden die Wörter „zu Personen, die nicht ihrer Klasse oder Lerngruppe angehören, ist bei der Nahrungsaufnahme ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten“ eingefügt.
§ 3 enthält die Regelungen zur Testung. Das Kultusministerium hat entschieden, die Testpflicht noch einmal zu erweitern. So müssen sich Beschäftigte in Schulen ab dem 13. September 2021 täglich testen, sofern sie nicht durch eine Impfung oder eine Genesung immunisiert sind. Die tägliche Testung hat dabei vor Aufnahme des Dienstes zu erfolgen und soll im Fall eines Selbsttests vor Zeugen durchgeführt werden. Die Testdurchführung muss außerdem dokumentiert werden. § 3 wird daher wie folgt geändert:
- § 3 Abs. 1: „Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche zwei sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest im Sinne von § 1 Nr. 3 Corona-Verordnung Absonderung oder PCR-Test im Sinne von § 1 Nr. 2 Corona-Verordnung Absonderung anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Corona-Verordnung. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung.
- § 3 Abs. 3: „Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personal ist ein Testnachweis gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen gemäß Abs. 2 Nr. 1 sind von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.“
§ 4 betrifft die Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen. Im kommenden Schuljahr gibt es, wie bereits mitgeteilt, angepasste Regelungen für die Absonderung bei Schülerinnen und Schülern. Der positiv getestete Schüler bzw. die positiv getestete Schülerin muss entsprechend der Corona-Verordnung Absonderung in Quarantäne. Alle Kinder und Jugendlichen der betroffenen Gruppe dürfen dann für fünf Schultage nur in der jeweiligen Klasse bzw. Gruppe unterrichtet werden. § 4 wird wie folgt geändert:
- § 4 Abs. 1: „Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gilt Satz 1 und § 1 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.“.
- Bei § 4 Abs. 2 Satz 2 wurde folgender Satz 3 angefügt: „Wenn in einem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen.“
- § 4 Abs. 3 Satz 1: „Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im Ausland sind bis zum 31. Januar 2022 untersagt; die Untersagung gilt nicht für Enklaven, die nur über deutsches Staatsgebiet erreichbar sind.“.
§ 5, in dem der „Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen“ geregelt sind, wird in Abs. 3 wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach dem Wort „ausschließlich“ die Wörter „im Freien“ eingefügt.
§ 10 („Zutritts- und Teilnahmeverbot“) wird wie folgt geändert: In Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Testnachweis“ die Wörter „im Sinne von § 3 Absatz 2“ eingefügt und Abs. 4 wird aufgehoben.
Nachfolgend können die entsprechenden rechtlichen Grundlagen sowie eine Übersicht über die aktuellen Regelungen heruntergeladen werden:
Corona-Verordnung Schule, 1. Änderung (PDF-Dokument, 62,46 KB, 14.09.2021)
Corona-Verordnung Schule, 1. Änderung in der ab dem 13. September 2021 gültigen Fassung (PDF-Dokument, 42,00 KB, 14.09.2021)
Übersicht über die aktuellen Regelungen für die Schulen, Stand: 13.9.2021 (PDF-Dokument, 97,11 KB, 14.09.2021)