Land erlässt eine neue Corona-Verordnung
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 15. September 2021 die elfte Corona-Verordnung erlassen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 16. September 2021 und treten vorerst mit Ablauf des 14. Oktober 2021 außer Kraft. Mit dieser neuen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 werden die Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf Grundlage neuer Leitindikatoren getroffen. Das bestehende Maßnahmenpaket der Zehnten Corona-Verordnung wird in Vorbereitung der zu erwartenden weiteren Ausbreitung der vierten Infektionswelle mit der hochansteckenden Virus-Variante B.1.617.2 (Delta-Variante), die weitgehend nicht-immunisierte Personen betrifft, im Rahmen eines dreistufigen Warnsystems erweitert und verschärft. Zugleich wird die vom Bund beschlossene Änderung des § 28 a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) berücksichtigt. Die neue Corona-Verordnung umfasst insbesondere folgende Regelungsinhalte:
- Einführung der neuen Indikatoren einer Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und einer Auslastung der Intensivbetten (AIB) für die Ermittlung der geltenden neuen Basis-, Warn- und Alarmstufe der Schutzmaßnahmen.
- Die Basisstufe ist immer dann zugrunde zu legen, wenn die Warnstufe und die Alarmstufe noch nicht erreicht oder überschritten werden.
- Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patienten pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 8 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten die absolute Zahl von 250 erreicht oder überschreitet
- Die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 12 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19 Patienten die absolute Zahl von 390 erreicht oder überschreitet.
- Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet unter www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienstenewsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19 bekannt.
- Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungs-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinander folgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde.
- Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde.
- Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht.
- Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.
- Einführung von Ausnahmetatbeständen für die in der Warn- und Alarmstufe geltenden Einschränkungen für Personen unter 18 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
- Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen werden in der Warn- und Alarmstufe beschränkt. Es sind dann nur noch Treffen eines Haushalts mit fünf bzw. einer weiteren Person gestattet. Hierbei bleiben immunisierte Personen und die o.g. genannten von den Beschränkungen ausgenommenen Personengruppen unberücksichtigt.
- Für Veranstaltungen der Kultur und des Sports, Stadt- und Volksfeste, Informationsveranstaltungen, Betriebs- und Vereinsfeiern gilt ab der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe PCR-Nachweispflicht für Nicht-Immunisierte und ab Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
- Veranstaltungen haben nun allgemein eine absolute Obergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern, es dürfen bis zur einer Größenordnung von 5.000 Besucherinnen und Besuchern die vorhandenen Kapazitäten zu 100 Prozent ausgelastet werden. Für eine Belegung über diese Schwelle hinaus hat der Betreiber die Wahl, die den Anteil von 5.000 Personen übersteigende Kapazität zu 50 Prozent auszulasten oder die maximal zulässige Obergrenze von 25.000 Personen voll auszuschöpfen, sofern nur immunisierte Besucherinnen und Besucher zugelassen werden.
- Für Kultureinrichtungen (Galerien, Museen, Bibliotheken usw.), Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Saunen, touristischen Verkehren und Freizeiteinrichtungen gilt ab der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe PCR-Nachweispflicht für Nicht-Immunisierte und ab Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
- Der Regelungsgehalt aus der Corona-Verordnung Bäder und Saunen zur Untersagung des Betriebs von Dampfbädern und ähnlichen Anlagen mit Aerosolbildung wurde in diese Elfte Corona-Verordnung überführt.
- Für Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung (Volkshochschulen u.ä.) gilt in der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe eine PCR-Testpflicht und in der Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
- Für Gastronomieeinrichtungen und Vergnügungsstätten, sowie Mensen und Betriebskantinen gilt in der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe eine PCR-Testpflicht und in der Alarmstufe eine 2G-Pflicht. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung bestellter Speisen und Getränke bleibt ohne Beschränkungen zulässig. Im Falle von Mensen und Betriebskantinen gelten die Einschränkungen nicht für Angehörige der jeweiligen Einrichtung
- Für Beherbergungsbetriebe gilt in der Basis- und Warnstufe eine 3G-Pflicht und in der Alarmstufe eine PCR-Testpflicht. Testnachweise sind wie bisher alle drei Tage erneut vorzulegen.
- Für Beschäftigte, die direkten Kontakt zu externen Personen (Kunden, Besuchern, Dienstleistern, usw.) haben, wurde eine Annahmepflicht für die durch den Arbeitgeber nach der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzV des Bundesarbeitsministeriums anzubietenden Tests aufgenommen. Selbstständige mit ähnlichem Tätigkeitsprofil müssen die Testungen zweimal pro Woche durchführen. Hiervon ausgenommen sind immunisierte Beschäftigte.
Nachfolgend können Sie die entsprechende Rechtsgrundlage und einen Überblick über die neuen Regelungen herunterladen:
Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (PDF-Dokument, 481,85 KB, 15.09.2021)