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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
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Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

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mein.toubiz #elements

Die mein.toubiz #elements sind Modulwidgets mit Ergebnisseite und Detailseite, die als Plugin in Webseiten integriert werden.

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land in sicht AG
Wiesentalstr. 5
79115 Freiburg

Datenverarbeitungszwecke
 

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Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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2. Änderung der Corona-Verordnung erlassen

icon.crdate28.10.2021

Anpassungen gelten ab dem 28. Oktober 2021

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 20. Oktober 2021 die 2. Änderung der Corona-Verordnung beschlossen und diese im Gesetzblatt für Baden-Württemberg am 27. Oktober 2021 notverkündet. Die 2. Änderung der Corona-Verordnung gilt ab dem 28. Oktober 2021 und ist bis 24. November 2021 befristet. Die neue Verordnung enthält nachfolgende wesentliche Anpassungen:

Beim 2G-Optionsmodell entfällt in der Basisstufe auch die Maskenpflicht für Beschäftigte, wenn diese geimpft oder genesen sind und ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig dem Arbeitgeber vorlegen.

Regelungen für Weihnachtsmärkte:

  • Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen, erlaubt. In der Basis- und Warnstufe gilt 3G. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist hierbei für nicht geimpfte oder genesene Personen ausreichend. In der Alarmstufe gilt 2G mit den entsprechenden Ausnahmen.
  • Für den Besuch von Verkaufsständen, die ausschließlich Waren und Lebensmittel anbieten, die nicht zum sofortigen Verzehr gedacht sind, ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich.
  • Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von 3G bzw. 2G muss er ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erfassen.

Nachfolgend können Sie die entsprechenden Rechtsgrundlagen herunterladen:

Corona-Verordnung, 2. Änderung vom 20. Oktober 2021 (PDF-Dokument, 113,51 KB, 28.10.2021)

Corona-Verordnung, 2. Änderung in der ab 28. Oktober 2021 gültigen und konsolidierten Fassung (PDF-Dokument, 379,71 KB, 28.10.2021)