Baden-Württemberg ruft die Alarmstufe aus
Am Dienstag, 16. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Nach der aktuellen Corona-Verordnung gilt damit in Baden-Württemberg ab dem 17. November 2021 die sogenannte Alarmstufe.
In vielen Bereichen gilt deshalb ab sofort die 2G-Regel, etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben. Eine Übersicht zu den einzelnen Bereichen finden Sie
hier. (PDF-Dokument, 408,63 KB, 17.11.2021)
In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt. Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, d. h. für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote. Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit einer PCR-Test-Pflicht.
Darüber hinaus tritt auch die Maskenpflicht in Schulen am Platz mit der Alarmstufe wieder in Kraft.
Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises bzw. eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.
Seit dem 13. November 2021 können asymptomatische Personen übrigens wieder kostenfrei einen Antigenschnelltest durchführen lassen. Überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung fallen nicht hierunter. Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums, die dies regelt, trat am 13. November 2021 in Kraft. Damit hat jeder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche. Dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.