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BITE GmbH
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Neue Corona-Verordnung Sport erlassen

icon.crdate29.11.2021

Anpassungen gelten ab dem 27. November 2021

In Folge der der neuen Corona-Hauptverordnung des Landes sowie der Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wurde die Corona-Verordnung Sport angepasst und am 26. November 2021 notverkündet. Die Corona-Verordnung Sport gilt seit dem 27. November 2021. Zu den wichtigsten Änderungen:

  • Bei den Regelungen zur Sportausübung wird künftig nicht mehr unterschieden, ob die Sportausübung im Rahmen des „Trainings- und Übungsbetriebs“ oder bei „Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen“ durchgeführt wird.
  • Bei Sportanlagen entfällt die Pflicht zur Datenverarbeitung, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung wie beispielsweise einem Vereinstraining oder einem organisierten Lauftreff (Veranstaltung im Sinne von § 10 Abs. 7 Corona-Verordnung) erfolgt.
  • Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der neu eingeführten Alarmstufe II 2G und in der Alarmstufe wie bisher 3G mit PCR-Test.
  • Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nach § 18 Corona-Verordnung gilt dies entsprechend für Selbstständige. Für die Pflicht zur Überprüfung und das Verfahren gelten die Regelungen des § 28 b Infektionsschutzgesetz
  • Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer künftig 2G.
  • Die in der Corona-Verordnung für Spitzen- und Profisportlerinnen und -sportler gestrichene Ausnahme von der Testpflicht wird dahingehend konkretisiert, dass diese Gruppe in allen Stufen einen Antigen-Testnachweis zu erbringen hat. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten derzeit noch die in der Corona-Verordnung enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (z. B. Schülerausweis).
  • Die Ausnahme für den Ligabetrieb in der Warnstufe (3G anstatt 3G mit PCR-Test) wurde zurückgenommen. Diese Regelung war als Übergangsregelung gedacht, um den Ligabetrieb in Hallensportarten nicht abrupt unterbrechen zu müssen.

Einige Änderungen in der Corona-Verordnung haben auch Auswirkungen auf den Sport:

  • Veranstalter und Betreiber müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. CovPassCheck) kontrollieren und anhand von amtlichen Ausweisdokumenten überprüfen. Die Vorlage des Ausweisdokuments ist bei mehrfachem Wiederbetreten derselben Veranstaltung nicht erforderlich, wenn beim ersten Zutritt bereits ein Abgleich mit den Daten im Nachweisdokument stattgefunden hat. Zulässig ist auch die Verwendung von Verifikationsmethoden. So kann die Kenntlichmachung einer bei oder vor dem ersten Zutritt überprüften Person in geeigneter Weise (z. B. mit Bändchen) erfolgen.
  • Für nicht immunisierte Beschäftigte und Arbeitgeber, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, gilt künftig für den Zutritt zu den Arbeitsstätten und für den Testnachweis die 3G-Regel. Die Corona-Verordnung erstreckt diese Pflichten in § 18 auf Selbstständige. 
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die allgemeinen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.
  • Bei (Groß-)Veranstaltungen wurden Kapazitätsbeschränkungen eingeführt. Mit Blick auf die Alarmstufen gilt bei einer absoluten Obergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern eine Kapazitätsbeschränkung auf 50% der zugelassenen Kapazität. Hierbei gilt für Besucherinnen und Besucher in der Alarmstufe 2G und in der Alarmstufe II 2G+ (§ 10 Abs. 1 und 2).
  • Neu in der Corona-Verordnung ist, dass das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen – eine Situation, die wir bereits im Bodenseekreis haben – zusätzliche Maßnahmen treffen muss. Hier ist insbesondere die um 21.00 Uhr beginnende und um 5.00 Uhr endende nächtliche Ausgangsbeschränkung von Bedeutung. Während dieser Zeit ist hier nur noch die allein stattfindende körperliche Betätigung im Freien erlaubt; sie darf aber nicht in bzw. auf Sportanlagen stattfinden.
  • Skiaufstiegsanlagen (geschlossene Gondeln, Schlepplifte etc.) zählen zu den Freizeiteinrichtungen. In den Alarmstufen ist nur immunisierten Personen die Nutzung gestattet.
  • Die bisher für Spitzen- und Profisportler bestehende Ausnahme von der Testpflicht wurde gestrichen. Die nach wie vor bestehende Ausnahme für den Reha-Sport setzt voraus, dass es sich um ärztlich verordnete Maßnahmen handelt, welche somit keine Freizeitgestaltung ist, sondern Teil der medizinischen Versorgung.

Nachfolgend können Sie die rechtliche Grundlage sowie den vom Kultusministerium bereitgestellten Überblick „Regelungen für den Sport ab 27. November“ in den einzelnen Stufen:

Corona-Verordnung Sport (PDF-Dokument, 111,83 KB, 29.11.2021)

Regelungen für den Sport ab 27. November 2021 auf einen Blick (PDF-Dokument, 33,46 KB, 29.11.2021)