4. Änderung der Corona-Verordnung beschlossen
icon.crdate06.12.2021
Neue Regelungen gelten ab dem 4. Dezember 2021
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 3. Dezember 2021 die 4. Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Die Anpassungen gelten ab dem 4. Dezember 2021 und sind zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Die Landesregierung setzt damit Maßnahmen um, die am Donnerstag, 2. Dezember 2021, zwischen Ländern und Bund als Mindeststandards beschlossen worden sind. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Das betrifft insbesondere zwei Bereiche:
- Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden stärker eingeschränkt: In der Alarmstufe II sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig und es gilt grundsätzlich eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. Im Profifußball bedeutet das faktisch, dass es Geisterspiele gibt.
- Für die Gastronomie gilt generell die 2G-Plus-Regel. Das gilt auch für Hotelgastronomie. Ausnahmen hierzu gelten in Baden-Württemberg seit dem 5. Dezember 2021 (näheres siehe unten).
Die neuen Regelungen Baden-Württembergs in der Alarmstufe II im Einzelnen
- Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Corona-Verordnung).
- Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen (vgl. § 10 Abs. 2 Corona-Verordnung).
- Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 3 Corona-Verordnung).
- Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen, gilt 2G plus (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Corona-Verordnung). In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
- Verschärfung der Zutrittsregelung bei außerschulischer Bildung, VHS-Kursen, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (2G plus) (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 Corona-Verordnung).
- Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 Corona-Verordnung). Eine Liste des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels finden Sie in der unten beigefügten Übersicht.
- In der Gastronomie gilt 2G plus. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich (vgl. 16 Abs. 1 Nr. 4 und § 16 Abs. 2 Nr. 4 Corona-Verordnung sowie § 16 Abs. 3 Satz 3 Corona-Verordnung).
- Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. § 17b Abs. 1 Corona-Verordnung). Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen dürfen Private an Silvester/Neujahr auch kein Feuerwerk abbrennen (vgl. § 17b Abs. 2 Corona-Verordnung).
Ausnahmen von der 2G-Plus-Regelung
Auf Grundlage wissenschaftlicher Expertisen hat die Landesregierung am Sonntag, 5. Dezember 2021, die 2G-Plus-Regelung noch einmal präzisiert und sich auf folgende Punkte verständigt:
- Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.
- Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).
Eine entsprechende Klarstellung wird die Landesregierung noch in die Begründung zur Corona-Verordnung aufnehmen.
Übergangsregelung für nicht immunisierte Jugendliche
Noch bis zum 31. Januar 2022 haben alle noch nicht vollständig immunisierten Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren die Möglichkeit, über tagesaktuelle Antigen-Schnelltests Zutritt zu allen 2G-Einrichtungen zu erhalten. Die Landesregierung geht davon aus, dass auch alle Jugendlichen ab 12 Jahren bis zum Ablauf dieser nun nochmals verlängerten Frist die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen.
Nachfolgend können Sie die rechtliche Grundlage sowie eine Übersicht über die Corona-Regelungen herunterladen: