Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen geändert
icon.crdate27.12.2021
Anpassungen gelten ab dem 27. Dezember 2021
Das Kultusministerium und das Sozialministerium von Baden-Württemberg haben die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen am 26. Dezember 2021 erneut geändert. Die Anpassungen treten am 27. Dezember 2021 in Kraft. Hintergrund ist, dass die geänderte Corona-Verordnung auch geringfügige Anpassungen in der Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen erforderlich macht. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Maskenpflicht:
Für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist im Wesentlichen die Änderung der Maskenpflicht für den Unterrichtsbetrieb von Bedeutung. Die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen regelt nunmehr, dass in geschlossenen Räumen zukünftig Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig. Daher reicht beim Singen in geschlossenen Räumen weiterhin das Tragen einer medizinischen Maske aus.
Zutritt bei 2G+-Regelung:
Ist der Zutritt zu Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung), gilt dies entsprechend der Corona-Verordnung nicht für
- geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt,
- genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
- geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
- Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.
Damit wird die Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der STIKO-Empfehlungen angepasst.
Zulässige Zuschauerzahl:
Veranstaltungen sind in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig. Die bisherige Personenobergrenze wurde von 750 auf nun zulässige 500 Besucherinnen und Besucher abgesenkt. Entsprechendes gilt damit auch für Veranstaltungen der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.
Nachfolgend können Sie die rechtliche Grundlage herunterladen: