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1. Änderung der CoronaVO Absonderung erlassen

icon.crdate12.01.2022

Anpassungen gelten ab dem 12. Januar 2022

Das Sozialministerium von Baden-Württemberg hat am 11. Januar 2022 die 1. Änderung der Corona-Verordnung Absonderung erlassen. Diese neue Verordnung tritt zum 12. Januar 2022 in Kraft und beinhaltet folgende wesentliche Regelungsinhalte:

Ende der Isolation von positiv getesteten Personen

  • ohne Freitestung 10 Tage
  • ab Tag 7 nach Freitestung mittels Schnelltest (in der Begründung wird ausgeführt, dass auch PCR-Tests möglich sind)
  • für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc.: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit

Ende der Quarantäne von engen Kontaktpersonen/ Haushaltsangehörigen

  • ohne Freitestung 10 Tage
  • ab Tag 7 Freitestung mittels Schnelltest (in der Begründung wird ausgeführt, dass auch PCR-Tests möglich sind)
  • für Kinder und Jugendlichen in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
  • Die Absonderungspflicht entfällt für sogenannte quarantänebefreite Personen, d.h. für asymptomatische Personen, die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft oder genesen oder bereits geboostert sind.

Zudem werden folgende Anpassungen vorgenommen

  • Streichung der Regelungen zu besorgniserregenden Virusvarianten, vgl. § 1 Nr. 11 u. a. CoronaVO Absonderung
  • Nach Auftreten einer Corona-Infektion in einer Kindertageseinrichtung gilt für die betreuten Kinder nunmehr eine tägliche Testpflicht für die Dauer von fünf Betreuungstagen.

Nachfolgend können Sie die entsprechende Rechtsgrundlage der Corona-Verordnung Absonderung sowie die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests herunterladen:

Corona-Verordnung Absonderung, 1. Änderung, in der ab dem 12. Januar 2022 gültigen und konsolidierten Fassung (PDF-Dokument, 221,74 KB, 12.01.2022)

Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2 (PDF-Dokument, 129,67 KB, 12.01.2022)

Darüber hinaus wurden seitens des Landes Baden-Württemberg weitere Anpassungen vorgenommen, über welche wir Sie nachfolgend informieren:

Anpassung des Kontaktpersonen-Management
Aufgrund der oben genannten neuen Regelungen, v.a. der Streichung der Regelungen zu besorgniserregenden Virusvarianten, wird ab sofort keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Virusvarianten mehr getroffen. Dies bedeutet für das Kontaktpersonenmanagement in den Gesundheitsämtern, dass das bereits durch das Ministerium kommunizierte, auf vulnerable Gruppen und Ausbruchsgeschehen priorisierte Kontaktpersonenmanagement, identisch zum Vorgehen bei Auftreten der Delta-Variante, wieder umgesetzt werden soll. Aufgrund des zu erwartenden hohen Fallaufkommens in den nächsten Wochen muss hinsichtlich der Fallermittlung und Erhebung der epidemiologischen Grunddaten eine Anpassung des Vorgehens in den Gesundheitsämtern erfolgen.

Anpassung des Handlungsleitfadens „Schule/Kita“
Bislang sieht der „Handlungsleitfaden zum Kontaktpersonenmanagement und Umgang mit SARS-CoV-2 positiven Fällen in Schulen und der Kindertagesbetreuung“ (Stand 15. Oktober 2021) bei Auftreten einer besorgniserregenden Virusvariante keine Ermessensentscheidung für die Gesundheitsämter vor. Durch die neuen Regelungen wird das Vorgehen in Schulen und Kitas nun variantenunabhängig anhand der in einer Gruppe auftretenden Fallzahlen und der Einhaltung der entsprechenden Hygiene- und Präventionsmaßnahmen festgemacht.

Wenn das Lüftungskonzept mit Frischluftzufuhr (und die entsprechenden schulischen Maskenvorschriften) eingehalten wurde und kein relevantes Ausbruchsgeschehen (≥ 5 Fälle, bzw. bei Gruppen unter 25 Pers. 20% der Gruppe) vorliegt, wird keine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter eingeleitet und es gilt die 5-tägige Testpflicht gemäß der CoronaVO Absonderung in Schule und Kita.

Sobald die angepassten Dokumente, bspw. Handlungsleitfaden und FAQs, vorliegen, werden wir Ihnen diese zeitnah zur Verfügung stellen.

Sobald die Änderungen der CoronaVO Absonderung in Kraft treten, werden wir wieder berichten.

Schülerausweise gelten zunächst weiter als Testnachweis
Die CoronaVO in § 5 Abs. 3 weiterhin die Regelung vor, dass Schülerausweise als Testnachweis für Schülerinnen und Schüler aller Altersgruppen gelten. Damit haben nichtgeimpfte Jugendliche weiterhin die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2GPlus gilt. Diese Regelung für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler soll aber mittelfristig auslaufen.

Testung an Schulen
Die CoronaVO Schule hat die Intention, eine Testpflicht für alle Personen ohne Auffrischungsimpfung zu verankern. Hierzu muss in einer Änderungsverordnung, die das Kultusministerium für diese Woche angekündigt hat, das Zutritts- und Teilnahmeverbot in § 13 CoronaVO Schule angepasst werden. Diese soll klarstellen, dass vollständig gegen Covid-19 geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sowie von Covid-19 genesene Personen, die eine Impfung und eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 CoronaVO Schule auch ohne Testnachweis Zutrittsrecht zur Schule und Teilnahmerecht am Schulbetrieb haben. Dieser Personenkreis erhält keine Testangebote nach § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO Schule. Das Kultusministerium hat eine Übersicht zur Testpflicht und Testberechtigung bei Regeltestung und im Falle eines positiven Testergebnisses zugesagt. Wir informieren per BM-/OB-Info, sobald uns diese vorliegt.

Online-Informationsveranstaltung: Covid-19-Schutzimpfung für Kinder zwischen fünf und elf Jahren / Donnerstag, 13. Januar
Vielen Eltern jüngerer Kinder stellt sich im Moment die Frage einer möglichen Impfung ihres Kindes. Am Donnerstag, den 13. Januar 2022 findet deshalb um 19 Uhr eine digitale Informationsveranstaltung des Sozialministeriums mit Expertinnen und Experten aus verschiedenen Fachbereichen zur Covid-19-Schutzimpfung bei Kindern zwischen fünf und elf Jahren statt. Weitere Informationen rund um die Veranstaltung sind auf der Homepage des Sozialministeriums unter folgendem Link abrufbar: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/online-informationsveranstaltung-covid-19-schutzimpfung-fuer-kinder-zwischen-fuenf-und-elf-jahren/. Die Veranstaltung wird unter www.dranbleiben-bw.de/kinderundjugendliche im Livestream übertragen. Fragen können vorab und auch während der Veranstaltung über frage(@)dranbleiben-bw.de eingereicht werden.