Aktuelles: Gemeinde Owingen

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Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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BITE GmbH
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Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

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land in sicht AG
Wiesentalstr. 5
79115 Freiburg

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Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen im Bodenseekreis

icon.crdate17.01.2022

Regelungen gelten ab dem 17. Januar 2022

Ab Montag, 17. Januar 2022 gelten gemäß § 17 a der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg im gesamten Bodenseekreis zusätzliche Einschränkungen für Personen ohne vollständigen Corona-Impfschutz (Grundimmunisierung mit oder ohne Auffrisch-/Drittimpfung) oder ohne gültigen Genesenen-Status. Das Gesundheitsamt des Landratsamts Bodenseekreis hat am Sonntag, den 16. Januar 2022 offiziell festgestellt und amtlich bekanntgemacht, dass die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner überschritten hat. Laut der aktuellen Corona-Verordnung müssen damit die verschärften Maßnahmen durch das Landratsamt in Kraft gesetzt werden.

Damit ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetags nur mit triftigem Grund gestattet. Triftige Gründe sind beispielsweise die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten sowie die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen oder Notfälle. Die landkreisspezifischen Regelungen gelten nicht mehr, sobald nach Feststellung des Gesundheitsamtes die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 500 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner liegt.

In diesen Fällen ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetags nur mit triftigem Grund gestattet:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,
  3. Versammlungen im Sinne des § 12,
  4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
  10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
  11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Die 8. Änderung der Corona-Verordnung in der konsolidierten Fassung ab dem 12. Januar 2022 können Sie hier (PDF-Dokument, 503,86 KB, 17.01.2022) herunterladen.