Änderung der Corona-Verordnung Absonderung
icon.crdate14.02.2022
Anpassungen gelten ab dem 14. Februar 2022
Das Sozialministerium von Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung Absonderung am 11. Februar 2022 geändert. Diese Änderungen sind am 14. Februar 2022 in Kraft getreten. Dadurch soll verhindert werden, dass aufgrund der steigenden Fallzahlen wichtige Aufgaben nicht mehr erledigt werden können. Danach dürfen Betreiber der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS), etwa Krankenhäuser und Trinkwasserversorger, absonderungspflichtiges Personal zum Zwecke des Arbeitseinsatzes aus der Quarantäne holen, wenn ansonsten die Funktionsfähigkeit ihres Betriebs bedroht ist. Dafür hat das baden-württembergische Gesundheitsministerium zum 14. Februar 2022 die Corona-Verordnung Absonderung geändert und das Innenministerium die zugehörigen KRITIS-Verfahrensregelungen mitsamt Anlagen bereitgestellt. Die Regeln gelten zunächst für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen von Infizierten, die Schlüsselfunktionen in den KRITIS-Betrieben wahrnehmen. Sollte sich die Personalsituation in den KRITIS-Betrieben weiter verschlechtern, könnten die Regeln zukünftig auch auf infizierte Personen ausgeweitet werden.
KRITIS-Verfahrensregelungen:
Das für die Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen (KoSt KRITIS) zuständige Innenministerium hat gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium, den anderen Ministerien und den Kommunalen Landesverbänden ein Verfahren entwickelt, das den KRITIS-Betreibern ermöglicht, Personal trotz einer bestehenden Absonderungspflicht einzusetzen. Den KRITIS-Betreibern wird hierfür kein langwieriges Antragsverfahren aufgebürdet, vielmehr können sie sich mit Hilfe der Verfahrensregelungen des Innenministeriums selbst einstufen. Sie haben beim Einsatz der Personen auf den bestmöglichen Schutz vor der Weiterverbreitung der Erkrankung zu achten. Informationen und Unterlagen zur Umsetzung für KRITIS-Betreiber finden Sie unter dem nachfolgenden link: https://im.baden-wuerttemberg.de/de/sicherheit/krisenmanagement/kritische-infrastrukturen/kritis-verfahrensregelungen/.
Corona-Verordnung Absonderung:
Den Betreibern ist es möglich, Personen von der Quarantäne zu befreien, die nicht selbst infiziert sind, sondern die sich als enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen von Infizierten in Quarantäne befinden. Die Befreiung von der Absonderung ist nur zum Zweck des Arbeitseinsatzes möglich („Arbeitsquarantäne“). Diese Einschränkung und die Einhaltung der Hygienemaßnahmen in den Betrieben dient dazu, die Wahrscheinlichkeit der Weiterverbreitung der Erkrankung möglichst gering zu halten. Die von der Absonderung befreiten Schlüsselpersonen müssen während der „Arbeitsquarantäne“ eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit sich führen. Sowohl die Arbeitnehmer als auch die KRITIS-Betreiber sind verpflichtet, den zuständigen Behörden zu jeder Zeit die in den Verfahrensregeln festgeschriebenen Dokumente zur Prüfung vorzulegen.
Nachfolgend kann die aktualisierte Rechtsgrundlage heruntergeladen werden: