11. Änderung der CoronaVO erlassen
icon.crdate23.02.2022
Ab dem 23.02.2022 gilt die Warnstufe
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 22. Februar 2022 die 11. Änderung der Corona-Verordnung erlassen. Die Anpassungen treten am 23. Februar 2022 in Kraft, insbesondere gilt in Baden-Württemberg ab heute die Warnstufe. Die wichtigsten Änderungen nachfolgend im Überblick:
- Die Alarmstufe II entfällt.
- Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig. In den jeweiligen Stufen gilt folgendes:
- Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt.
- Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB).
- Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
- In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- In der Alarmstufe gilt überwiegend die 2G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
- Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
- Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
- Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen: (Warnstufe: ein Haushalt plus zehn weitere Personen; Alarmstufe: ein Haushalt plus fünf weitere Personen; immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.)
- In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G.
- Für Beherbergungsbetriebe entfallen in der Basisstufe die Einschränkungen.
- Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher/Zuschauer. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher/Zuschauer. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher/Zuschauer. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher/Zuschauer. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel.
- Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre:
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- Angepasste Regelungen für Messen und Ausstellungen:
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Basisstufe gilt 3G. In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.
- Bei außerschulischen Bildungsangeboten und in der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angeboten entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
- Bei körpernahen Dienstleistungen entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Betreiber/Veranstalter/Dienstleister müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen.
Nachfolgend können Sie die entsprechende Rechtsgrundlage sowie einen Überblick über die Regelungen ab dem 23. Februar 2022 herunterladen:
Überblick über die Corona-Regelungen ab dem 23. Februar 2022 (PDF-Dokument, 713,06 KB, 23.02.2022)