Änderung weiterer Corona-Spezialverordnungen
icon.crdate21.03.2022
Hier ein Überblick der Änderungen im Bereich Absonderung, Schule und Kita
Änderung der CoronaVO Absonderung
Die Anpassungen, insbesondere bei den quarantänebefreiten Personen, wurden unter anderem aufgrund der Änderungen des IfSG und der SchAusnahmV des Bundes notwendig. Die Anpassungen der FAQs und die Begründung der Verordnung wird das Sozialministerium in der kommenden Woche veröffentlichen.
Wichtige Änderungen ergeben sich in den §§ 1, 5 und 7:
- In § 1 Nr. 11 wird der Begriff der „quarantänebefreiten Person“ neu definiert. Zu begrüßen ist, dass nun per „Legaldefinition“ geklärt wird, welche Kombinationen aus geimpft, geboostert und genesen für welchen konkreten Zeitraum quarantänebefreiende Wirkung entfalten. Ergänzend zum Verordnungstext hat das Land die Regelungen in eine tabellarische Übersicht gefasst; diese ist hier zum Download (PDF-Dokument, 472,21 KB, 21.03.2022)bereitgestellt.
- In § 5 gibt es hinsichtlich Test- und Absonderungspflichten im Falle eines „Primärfalles“ im Klassenverband bzw. der Hortgruppe eine Vereinfachung.
- In § 7 Abs. 1 wird nun klar gestellt, dass die Bescheinigung „insbesondere zum Zwecke der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Abs. 1 IfSG“ dient – also nicht als reiner Nachweis zur Plausibilisierung von Fehlzeiten gegenüber dem Arbeitgeber. Hier verweisen wir auf die mit BM/OB-Info vom 17.3.22 erläuterte Verfahrensvereinfachung, wonach für Entschädigungsverfahren die Vorlage der Bescheinigung nicht mehr erforderlich ist; betroffene Arbeitnehmer können die entsprechenden Testnachweise direkt dem Arbeitgeber weiterlassen – diese genügen zur Beantragung der Entschädigung aus!
Die konsolidierte Fassung der CoronaVO Absonderung mit den ersichtlichen Änderungen sowie eine Übersicht des Sozialministeriums über die Absonderungspflichten von positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen sind hier bereitgestellt.
Änderung der CoronaVO Schule
Die Corona-VO Schule wurde an die Corona-VO angepasst.
Es gibt keine Regelungen mehr, die vom Erreichen der Basis, Warn-oder Alarmstufe abhängen. Eine Übersicht über alle aktuellen Reglungen an Schulen (PDF-Dokument, 468,02 KB, 21.03.2022) ist beigefügt.
- Testpflicht
Die Pflicht zur regelmäßigen Testung der Schülerinnen und Schüler wird von drei auf zwei Schnelltests pro Schulwoche reduziert. Sofern PCR-Pooltests zum Einsatz kommen, bleibt die Anzahl hingegen unverändert. Die fünfmalige Testung im Falle eines positiven Testergebnisses entfällt. Von der Testpflicht ausgenommen sind nach wie vor die quarantänebefreiten Personen, für die zwei freiwillige Tests pro Woche zur Verfügung gestellt werden können. - Die Regelungen zur Quarantänebefreiung wurden in der Corona-Verordnung Absonderung angepasst. Hierzu dient dieÜbersicht zu den Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht (PDF-Dokument, 479,95 KB, 21.03.2022).
- Maskenpflicht gilt weiterhin auch in den Unterrichts- und Betreuungsräumen.
- Ab 20.3.2022 sind mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen wieder erlaubt.
- Sport- und Musikunterricht
Die bisherigen Regelungen, die für den Sportunterricht in der Warnstufe galten, bestehen fort. Hier die aktuell gültige CoronaVO Schule (PDF-Dokument, 60,55 KB, 21.03.2022).
Im Musikunterricht besteht keine Maskenpflicht beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und beim Unterricht in Gesang, sowie bei den entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen, sofern der besondere Mindestabstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird. Wird eine Maske getragen, darf auch weiterhin ohne Mindestabstand gesungen werden.
Die bisherigen Beschränkungen für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt, gelten weiterhin.
CoronaVO Kita – Änderungen zum 19. März 2022
Die Testpflicht für Kinder in der CoronaVO Kita wurde geändert. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft.
Änderung der Testpflicht in § 1a Absatz 1 Nr. 1: Die regelmäßige Testpflicht für Kinder wird von drei auf zwei Schnelltests in der Woche reduziert. Sollen vor Ort PCR-Tests angewandt werden, bleibt es wie bisher bei zwei PCR-Tests pro Woche.
Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu beachten ist, dass darüber hinaus durch die Änderung der CoronaVO Absonderung die Wiedereintrittstestungen nach § 5 CoronaVO Absonderung entfallen, also die Testungen an fünf aufeinanderfolgenden Betreuungszagen nach einem Infektionsfall. Auch besteht im Infektionsfall für Kinder in der Betreuungsgruppe keine Pflicht zur Absonderung, sofern an den regelmäßige Testungen im Rahmen der o.g. Testpflicht teilnehmen und nicht bereits quarantänebefreite Personen gelten
CoronaVO Kita in der neuesten Fassung (PDF-Dokument, 126,49 KB, 21.03.2022)