Rechtliche Änderungen auch im Bereich Musikschule, Sport sowie Kinder- und Jugendarbeit
Auf der Grundlage des geänderten Infektionsschutzgesetzes wurden weitere Corona-Verordnungen angepasst. Die Änderungen traten am 19. März 2022 in Kraft.
Die CoronaVO sieht kein Stufensystem mehr vor und enthält keine Regelungen mehr, die von dem Erreichen der Basis, Warn- oder Alarmstufe abhängen. Deshalb können diese Corona-Verordnungen nicht mehr auf diese Stufen Bezug nehmen, was weitere Anpassungen erforderlich machte.
Die wesentlichen Punkte der neuen Verordnungen für Sie im Überblick:
CoronaVO und Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Verordnung (PDF-Dokument, 202,41 KB, 21.03.2022)
- Für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten sowie bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Funktionspersonal, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein dabei erfolgender direkter Kontakt mit den zu Unterrichtenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
- In geschlossenen Räumen und im Freien gelten weiterhin die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und beim Unterricht in Gesang, sofern der Mindestabstand von 2 Metern nicht unterschritten wird.
- Die bisher geltenden Vorgaben zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
- Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen.
CoronaVO Sport
Verordnung (PDF-Dokument, 103,69 KB, 21.03.2022)
- Für den Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport und den Besuch von Sportveranstaltungen gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Beschäftigte, Ehrenamtliche und Funktionsträger, aber nur insoweit, als bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein direkter Kontakt mit den Sportausübenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
- Abseits des Sportbetriebs gelten in geschlossenen Räumen und im Freien weiterhin die bestehenden Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen.
- Die bisher geltenden Kapazitätsgrenzen zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
- Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen.
Regelungen für den Sport in der Übersicht (PDF-Dokument, 127,44 KB, 21.03.2022)
CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Verordnung (PDF-Dokument, 138,53 KB, 21.03.2022)
Im Zuge dieser Änderungsverordnung wurden die Stufenregelungen aufgehoben sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.