Liebe Bürgerinnen und Bürger,
bei der Gemeinde Owingen kommen immer wieder Beschwerden oder auch Nachfragen zum Thema Nachbarschaftslärm an. Die gemeindliche Polizeiverordnung (PDF-Dokument, 189,04 KB, 08.06.2021)aber auch das Bundes-Immissionsschutzrecht (PDF-Dokument, 67,13 KB, 26.09.2022) bieten hier gewisse Schranken in Sachen Lärmbelästigung. Deshalb ist es uns ein Anliegen, hierüber zu informieren, aber auch an Ihre gegenseitige Rücksichtnahme darüber hinaus zu appellieren.
Die wesentlichen Lärmquellen, die uns immer wieder zugetragen werden, sind:
- Lärm durch Haus- und Gartenarbeiten, vor allem das Rasenmähen
- Lärm durch stark anhaltendes Hundegebell
- Lärm durch laute Musik und durch Feiern im Freien
Machen Sie sich bewusst, dass Ihre Mitmenschen und auch Sie gerade in den „Ruhezeiten“ besondere Rücksicht erfahren dürfen.
Zur Erinnerung die Ruhezeiten im Überblick:
- Die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr
- Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 Uhr
- Außenarbeiten mit Gartengeräten in Wohngebieten sind an Sonn- und Feiertagen ganztags und werktags von 20 bis 7 Uhr verboten
Betriebsverbote für lärmrelevante Geräte wie Laubbläser:
Für bestimmte lärmrelevante Geräte gilt nach einer bundesweiten Verordnung grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in Wohngebieten in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr. Dazu gehören Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler, die über kein europäisches Umweltzeichen und keinen garantierten Schalleistungspegel verfügen - und zu Hörschäden und erheblichen Belästigungen führen können.
Der haushaltsübliche Rasenmäher gehört jedoch nicht zu diesen lärmrelevanten und im Betrieb eingeschränkten Geräten. Er darf lediglich in der Zeit von 20 bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Aber gönnen Sie Ihrem Nachbarn / Ihrer Nachbarin über Mittag dennoch etwas Ruhe und verlegen Sie das Rasenmähen auf den Vormittag oder den Nachmittag. Dies schafft einfach ein besseres Miteinander.
Wenn Lärmbelästigungen zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer führen, können Sie auch zur Anzeige mit Bußgeld gebracht werden. Aber soweit sollte es doch nicht kommen müssen.
Besten Dank für Ihr Verständnis!