Nahwärmeversorgung durch die Gemeinde Owingen
icon.crdate14.12.2022
Kundeninformation zur Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich
Zur Abfederung von Mehrbelastungen aus den teilweise extremen Preissteigerungen im Energiesektor hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen, das im Wesentlichen die sog. Dezember-Soforthilfe als Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen regelt. Dieses Gesetz ist am 19. November 2022 in Kraft getreten.
In Bezug auf Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungsunternehmen - und damit auch die Gemeinde Owingen als Nahwärmeversorgerin einiger Anwesen in Owingen - zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden spätestens zum 31. Dezember 2022 verpflichtet.
Dabei bleibt es Wärmeversorgungsunternehmen überlassen, ob es die Kompensation durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, eine Zahlung an den Kunden oder eine Kombination aus beiden Elementen an den Kunden leistet.
Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei leitungsgebundenem Erdgas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst. Konkret sieht § 4 des EWSG in Absatz 3 vor, dass die Kompensation 100 plus 20 Prozent des Betrags der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung beträgt.
Die Gemeinde Owingen wird ihren Kunden im Laufe des Monats Dezember 2022 eine entsprechend hohe Auszahlung zukommen lassen. Jedem Kunden wird dies aber auch noch persönlich und schriftlich mitgeteilt.
Diese Entlastung ist ggf. bei der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 an die Eigentümer weiterzugeben und die Eigentümer haben die Entlastung ggf. an ihre Mieterinnen und Mieter weiterzugeben.
Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Die Gemeinde Owingen als Wärmeversorgungsunternehmen hat für die erfolgte Kompensation daher einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Um die Erstattung zu erhalten, muss die Gemeinde diese schriftlich oder elektronisch bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC, die von der Bundesregierung beauftragt wurde, beantragen (Auszahlungsantrag).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der dieser Auszahlung vorgeschaltete Prüfantrag auch die Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022, die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums enthalten muss.