01-11-2020 Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
icon.crdate02.11.2020
Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen
Die Landesregierung hat am 01. November 2020 die Sechste Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Die neu verfügten Maßnahmen (§1a) treten zum 02. November in Kraft und sind bis Ende November befristet.
Die Regelungen des § 1a gehen für die Dauer vom 2.bis zum 30. November 2020 den übrigen Regelungen der Corona Verordnungen und zur Corona-Verordnung speziellen und sie ergänzenden Verordnungen vor, soweit sie davon abweichende Regelungen enthalten.
Im Wesentlichen wurden – aufgrund des MPK-Beschluss vom 28.10.2020 – folgende Regelungsinhalte beschlossen:
§ 1a Abs. 2 Kontaktbeschränkung: Für Kontakte im privaten Umfeld (z.B. private Treffen, Feiern und Veranstaltungen) und in der Öffentlichkeit gilt eine konkrete zahlenmäßige Beschränkung nach Teilnehmeranzahl (max. zehn Personen) und Anzahl der zusammenkommenden Haushalte (zwei Haushalte) – vorbehaltlich der Ausnahmen („Verwandtschaft gerade Linie“ etc.) - vor. Es handelt sich um eine sich gegenseitig verstärkende Obergrenze (max. zwei Haushalte – keine sonstige Auffüllung bis 10 Personen. Maximal 10 Personen, auch wenn zwei Haushalte mehr Personen umfassen). Die einzige Fallkonstellation, in der die Zahl überschritten werden kann ist damit ein Haushalt, der für sich bereits mehr als 10 Personen umfasst.
§ 1a Abs. 3 sonstige Veranstaltungen: Absatz 3 untersagt sonstige, nicht private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen. Hierzu zählen auch Veranstaltungen der Breitenkultur (z.B. Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz) sowie entsprechende Proben.
§ 1a Abs. 4 Versammlungen und Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften: Absatz 4 dient der Klarstellung, dass die zeitlich begrenzten Akutmaßnahmen des § 1a keine Anwendung auf Versammlungen nach Art. 8 GG sowie auf Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen finden.
§ 1a Abs. 5 Übernachtungsangebote: Übernachtungen im Inland für nicht notwendige oder touristische Zwecke werden untersagt; auch als Übernachtungsangebot anzusehen ist das Anbieten von Wohnmobilstellplätzen. Eine Ausnahme gilt für geschäftliche, dienstliche oder, in besonderen Härtefällen, privaten Übernachtungen - ein besonderer Härtefall liegt etwa bei Dauercampern bei ansonsten eintretender Obdachlosigkeit vor.
Die Untersagung gilt nicht für Übernachtungsangebote, die vor dem 2. November 2020 angetreten worden sind.
§ 1a Abs. 6 Schließung ausgewählter Einrichtung: Angesichts der akuten Gefährdungslage gilt eine zeitlich befristete Untersagung des Betriebs von Einrichtungen für den Publikumsverkehr. Das Betreten einer Einrichtung durch den Betreiber oder z.B. Handwerker bleibt demnach weiterhin gestattet.
Nr. 4 Kunst- und Kultureinrichtungen: Neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos werden auch Museen und alle anderen Einrichtungen, in denen entgeltlich oder unentgeltlich Kunst- und Kulturangebote dargeboten werden, für den Monat November geschlossen. Der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen wird aufrechterhalten, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Nicht gestattet ist dagegen der Probenbetrieb durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur.
Ausgenommen vom diesem Verbot sind Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Diese sind als Teil des für die Zukunft der Gesellschaft besonders bedeutsamen Bereichs „Schule und Bildung“ nicht von den vorübergehenden Maßnahmen erfasst. Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet und wenn die gleichen Standards eingehalten werden, die auch für Musikschulen gelten. Chorproben sind definitiv untersagt.
Nr. 6 Freizeiteinrichtungen: Auch das Angebot von Freizeitparks sowie zoologischen und botanischen Gärten sowie sonstigen besonderen Freizeiteinrichtungen (z.B. Tierparks, touristische Ausflugsschiffe, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze oder Trampolinhallen) ist untersagt.
Nr. 7 Sportanlagen und Sportstätten: Die Ausübung sportlicher Aktivitäten, an denen zeitgleich mehr als zwei Personen beteiligt sind, die nicht zu einem Haushalt gehören, ist in allen hierfür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen – unabhängig ob öffentlich oder privat – untersagt. Im Umkehrschluss ist die Benutzung von Sportanlagen für gleichzeitig bis zu zwei individualsportlich aktiven Personen zulässig. Dies dürfte u.a. für Reithallen o.ä. von einer gewissen Relevanz sein.
Nur im Freien dürfen weitläufige Sportanlagen und Sportstätten, wie z.B. Golfplätze oder Reitplätze, auch zeitgleich von mehreren individualsportlich aktiven Personen im Sinne dieser Nummer genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.
Die Nutzung von Anlagen für den Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.
Nr. 8 und 9 Bäder und Saunen: der Betrieb von Bädern, Badeseen und Saunen ist untersagt.
Die Nutzung von Anlagen (abgesehen der Saunen) ist für den Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der Landesregierung über die beschlossenen Maßnahmen sowie eine Auflistung der zu schließenden und offen bleibenden Einrichtungen:
Zusammenfassung der Maßnahmen (PDF-Dokument, 685,58 KB, 02.11.2020)