Corona-News Owingen - Neue Corona-Verordnung bringt weitere Einschränkungen
icon.crdate03.11.2020
Der Bürgermeister informiert…
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger von Owingen, Billafingen, Hohenbodman und Taisersdorf,
die Corona-Lage hat sich in den vergangenen Tagen und Wochen weiter dramatisch zugespitzt. Obwohl in Baden-Württemberg seit Mitte Oktober 2020 wieder strengere Regeln gelten, steigt die Zahl der Neuinfektionen weiter an.
Deshalb müssen jetzt noch mehr Anstrengungen unternommen, um die Ausbreitung des Virus wieder zu verlangsamen. Die renommiertesten Expertinnen und Experten bestätigen, dass das Virus von Kontakten lebt und wir daher persönliche Kontakte um 75 Prozent reduzieren müssen. Alle beschlossenen Beschränkungen verfolgen genau dieses Ziel.
Es ist vermutlich naiv zu glauben, dass die Entwicklung in Deutschland anders verläuft, wenn jetzt nicht weitere Bemühungen erfolgen, um die Verbreitung einzudämmen. Die Zahl der Patienten auf den Intensivstationen verdoppelt sich derzeit alle acht Tage. Wenn diese Entwicklung nicht gestoppt wird, könnten die Intensivstationen in Deutschland bis zum Nikolaustag voll belegt sein. Dies gilt es unter allen Umständen zu verhindern.
Im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise fand am 28. Oktober 2020 eine Videokonferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer statt.
Im Rahmen dieser Unterredung wurde einstimmig beschlossen, dass mit Beginn des heutigen Tags in ganz Deutschland zusätzliche einschränkende Maßnahmen in Kraft treten. Diese sind zeitlich befristet und gelten bis Ende November 2020. Nach zwei Wochen werden sich Bund und Länder erneut beraten, um die Maßnahmen zu beurteilen und gegebenenfalls anzupassen. Die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sollen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet. Dieses beschlossene Paket bedeutet eine gewaltige kollektive Kraftanstrengung von Bund und Ländern, um gemeinsam eine akute nationale Gesundheitsnotlage abzuwenden.
Die Bund-Länder-Einigung zu Corona-Maßnahmen vom 28. Oktober 2020 ist nunmehr am 01. November 2020 in die 6. Änderung der Corona-Verordnung des Landes Baden - Württemberg eingeflossen, deren Inhalte am 02. November 2020 in Kraft getreten sind.
Im Wesentlichen wurden folgende Regelungsinhalte im Rahmen des § 1 a Corona-Verordnung beschlossen:
1. § 1a Abs. 2 Kontaktbeschränkung
Für Kontakte im privaten Umfeld (z.B. private Treffen, Feiern und Veranstaltungen) und in der Öffentlichkeit gilt eine konkrete zahlenmäßige Beschränkung nach Teilnehmeranzahl (max. zehn Personen) und Anzahl der zusammenkommenden Haushalte (zwei Haushalte) – vorbehaltlich der Ausnahmen („Verwandtschaft gerade Linie“ etc.) . Es handelt sich um eine sich gegenseitig verstärkende Obergrenze (max. zwei Haushalte – keine sonstige Auffüllung bis 10 Personen. Maximal 10 Personen, auch wenn zwei Haushalte mehr Personen umfassen). Die einzige Fallkonstellation, in der die Zahl überschritten werden kann ist damit ein Haushalt, der für sich bereits mehr als 10 Personen umfasst.
2. § 1a Abs. 3 sonstige Veranstaltungen
Dieser Absatz 3 untersagt sonstige, nicht private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen. Hierzu zählen auch Veranstaltungen der Breitenkultur (z.B. Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz) sowie entsprechende Proben.
3. § 1a Abs. 4 Versammlungen und Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften
Absatz 4 dient der Klarstellung, dass die zeitlich begrenzten Akutmaßnahmen des § 1a keine Anwendung auf Versammlungen nach Art. 8 GG sowie auf Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen finden.
4. § 1a Abs. 5 Übernachtungsangebote
Übernachtungen im Inland für nicht notwendige oder touristische Zwecke werden untersagt. Das Anbieten von Wohnmobilstellplätzen ist auch als Übernachtungsangebot anzusehen. Eine Ausnahme gilt für geschäftliche, dienstliche oder, in besonderen Härtefällen, privaten Übernachtungen - ein besonderer Härtefall liegt etwa bei Dauercampern bei ansonsten eintretender Obdachlosigkeit vor.
Die Untersagung gilt nicht für Übernachtungsangebote, die vor dem 2. November 2020 angetreten worden sind.
5. § 1a Abs. 6 Schließung ausgewählter Einrichtung
Angesichts der akuten Gefährdungslage gilt eine zeitlich befristete Untersagung des Betriebs von Einrichtungen für den Publikumsverkehr. Das Betreten einer Einrichtung durch den Betreiber oder z. B. Handwerker bleibt demnach weiterhin gestattet.
6. § 1a Abs. 6 Nr. 4 Kunst- und Kultureinrichtungen
Neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos werden auch Museen und alle anderen Einrichtungen, in denen entgeltlich oder unentgeltlich Kunst- und Kulturangebote dargeboten werden, für den Monat November geschlossen. Der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen wird aufrechterhalten, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Nicht gestattet ist dagegen der Probenbetrieb durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur.
Ausgenommen vom diesem Verbot sind Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Diese sind als Teil des für die Zukunft der Gesellschaft besonders bedeutsamen Bereichs „Schule und Bildung“ nicht von den vorübergehenden Maßnahmen erfasst. Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet und wenn die gleichen Standards eingehalten werden, die auch für Musikschulen gelten. Chorproben sind definitiv untersagt.
7. § 1a Abs. 5 Nr. 6 Freizeiteinrichtungen
Auch das Angebot von Freizeitparks sowie zoologischen und botanischen Gärten sowie sonstigen besonderen Freizeiteinrichtungen (z. B. Tierparks, touristische Ausflugsschiffe, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze oder Trampolinhallen) ist untersagt.
8. § 1a Abs. 6 Nr. 7 Sportanlagen und Sportstätten
Die Ausübung sportlicher Aktivitäten, an denen zeitgleich mehr als zwei Personen beteiligt sind, die nicht zu einem Haushalt gehören, ist in allen hierfür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen – unabhängig ob öffentlich oder privat – untersagt. Im Umkehrschluss ist die Benutzung von Sportanlagen für gleichzeitig bis zu zwei individualsportlich aktiven Personen zulässig. Dies dürfte u.a. für Reithallen o.ä. von einer gewissen Relevanz sein.
Nur im Freien dürfen weitläufige Sportanlagen und Sportstätten, wie z.B. Golfplätze oder Reitplätze, auch zeitgleich von mehreren individualsportlich aktiven Personen im Sinne dieser Nummer genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.
Die Nutzung von Anlagen für den Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.
9. §1a Abs. 6 Nr. 8 und 9 Bäder und Saunen
Der Betrieb von Bädern, Badeseen und Saunen ist untersagt. Die Nutzung von Anlagen (abgesehen von Saunen) ist für den Schul-, Spitzen- und Profisport von der Untersagung ausgenommen.
Die neue Corona-Verordnung lässt in manchen Bereichen gewisse Ausnahmen zu. Die gesetzlichen Vorgaben sind jedoch jederzeit zu beachten. Bei Unsicherheiten können Sie sich mit Ihren Fragestellungen gerne an die Ortspolizeibehörde der Gemeindeverwaltung Owingen (Frau Regina Holzhofer, Telefonnummer: 07551/8094-27, rholzhofer(@)owingen.de) wenden.
Achten Sie bitte auf die aktuellen Hygiene- und Abstandsregeln, nutzen Sie Alltagsmasken sowie die Corona-App und lüften Sie regelmäßig Ihre Aufenthaltsräume.
Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund,
Ihr Henrik Wengert
Bürgermeister