Der Winter steht vor der Tür und aus diesem Grunde möchte die Gemeinde auch an die Räum- und Streupflicht der Anlieger erinnern. Nachstehend daher auszugsweise ein Hinweis auf die wichtigsten Regelungen in der Räum- und Streupflichtsatzung:
Die Streupflichtsatzung und weitere Satzungen gibt es übrigens auch auf der Homepage der Gemeinde Owingen als pdf-Datei zum Herunterladen unter https://www.owingen.de/rathaus-service/buergerservice/ortsrecht.
Auszug aus der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht- Satzung) vom 24. Oktober 1989.
§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- u. Streupflicht
(1) Den Straßenanlieger obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
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§ 2 Verpflichtete
(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (15 Abs. 1 Straßengesetz). …
(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
(4)Bei Straßen ohne Gehwege sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen im Sinne von § 3 Abs. 2 zu räumen und zu streuen.
§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die im öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 Meter.
(3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u. ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechende breite Fläche entlang dieser Einrichtung verpflichtet.
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(6) Haben mehrere Grundstücke gemeinsame Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 bis Abs. 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.
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§ 5 Umfang des Schneeräumens
(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder aufzutauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1 Meter Breite zu räumen.
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(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee frei gehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist.
§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge der Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.
(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
(3) Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.
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§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.
Ende Auszug
Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, kann nach dieser Satzung mit einer Ordnungswidrigkeit belegt werden. Bitte lassen Sie es gar nicht erst soweit kommen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis
Gemeindeverwaltung Owingen