Behinderungen des Winterdiensts durch parkende Fahrzeuge vermeiden
icon.crdate24.11.2023
Hinweis
Der Winter naht mit großen Schritten und auch der Winterdienst steht bereits in den Startlöchern. Damit dieser auch reibungslos durchgeführt werden kann, möchten wir gerne auf die erforderliche Fahrbahnbreite hinweisen, damit ein Durchkommen des Schneepflugs überhaupt möglich ist.
Durch die zunehmende Zahl von Kraftfahrzeugen wird auch in vielen Wohnstraßen der Gemeinde auf der Fahrbahn geparkt. Nach den gesetzlichen Vorschriften muss hierbei immer eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,05 m freigehalten werden, damit insbesondere Rettungsfahrzeuge (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei) ungehindert fahren können. Wird diese Mindestbreite von 3,05 m nicht eingehalten, stellt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit dar. Dieser kann mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann.
Wenn die Schneeräumfahrzeuge in den Wintermonaten im Einsatz sind, erhöht sich diese vorgeschriebene Restfahrbahnbreite auf 3,50 m (Breite des Schneepflugs zzgl. Sicherheitsabstand von 0,50 m). Parkende Fahrzeuge in Kurvenbereichen, in engen Straßen und an Kreuzungen sowie herauswachsende Bäume und Hecken stellen häufig eine Behinderung des Räumdienstes dar und verzögern den Winterdienst erheblich. Hinzu kommt oft die Gefahr, dass parkende Fahrzeuge durch das Räumfahrzeug beschädigt werden.
Damit die Gemeinde den Winterdienst ohne Beeinträchtigungen durchführen kann, wird eine Durchfahrtsbreite von mind. 3,50 m, besser noch 4,00 m benötigt. Die Fahrer müssen mit äußerster Vorsicht, manchmal im Zentimeterbereich, an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren, in extremen Fällen sogar wieder rückwärts aus Straßen herausfahren, wenn kein Durchkommen mehr möglich ist. Zudem verschmälert der zur Seite geschobene Schnee die Fahrbahn.
Hierdurch gerät der gesamte Räum- und Streuplan durcheinander und viele Bürger sind verärgert, wenn in ihrer Straße nicht oder erst verspätet geräumt wird.
Die Mitarbeiter des Winterdienstes sind angewiesen, in Straßen, welche durch parkende Fahrzeuge zu eng für eine Durchfahrt sind, nicht zu räumen und zu streuen, weil die Haftpflichtversicherung der Gemeinde bei Schadensereignissen in solchen Fällen eine Kostenübernahme ablehnt.
Auch die Rettungsdienste freuen sich über eine ungehinderte Durchfahrt. Aus diesem Grund weisen wir auch die Grundstückseigentümer darauf hin, dass das Lichtraumprofil für Hecken und Bäume entlang ihres Grundstücks zu öffentlichen Verkehrsflächen eingehalten und durch Rückschnitte gewährleistet werden muss.
Wir möchten deshalb aktiv um Ihre Mithilfe bitten:
- Wenn möglich, stellen Sie Ihr Fahrzeug auf Ihrem Privatgrundstück ab.
- Falls das Parken am Straßenrand unerlässlich ist, achten Sie bitte immer darauf, dass eine Durchfahrtsbreite von mind. 3,50 m erhalten bleibt.
- Stellen Sie keine Fahrzeuge auf Wendeplatten ab.
- Achten Sie darauf, dass die Bepflanzungen auf Ihrem Grundstück dem vorgeschriebenen Lichtraumprofil entsprechen.
Es lässt sich nicht vermeiden, dass es Schneeanhäufungen an falschen Stellen gibt und die ein oder andere Straße nicht geräumt werden kann. Insofern bitten wir um Verständnis, wenn der Winterdienst nicht immer zur Zufriedenheit aller Bürger ausgeführt werden kann. Es wird auch immer wieder Situationen geben, die bei einzelnen Bürgern zu einem gewissen Unmut führen.
Ihre Gemeindeverwaltung